Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht (Urteil 9C_62/2024) hat am 11. Juli 2024 entschieden, dass die ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung, verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin A._ ab dem 1. Februar 2020 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten. Dieser Entscheid folgt auf eine vorherige Klage von A._, die seit mehreren Jahren aufgrund von psychischen Erkrankungen (Panikstörung, Depression) arbeitsunfähig ist.

Sachverhalt: A._ war seit 2004 als Milchtechnologin tätig und meldete sich 2011 wegen psychischer Probleme bei der IV-Stelle an, eine Invalidenrente wurde jedoch abgelehnt. 2017 meldete sie sich erneut zur IV und erhielt 2018 eine befristete vollständige Rente. Aufgrund von Anstellungen bei verschiedenen Unternehmen war A._ zunächst arbeitsfähig, erlitt aber 2019, während ihrer Anstellung im Alterszentrum V._, wieder eine Arbeitsunfähigkeit, welcher die ALSA PK die Leistungspflicht absprach. A._ klagte daraufhin beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, welches die Klage gutheißte.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob das Versicherungsgericht Bundesrecht verletzt hat. Der entscheidende Punkt war, ob zwischen der Arbeitsunfähigkeit 2016/2017 und der späteren Invalidität ein erheblicher zeitlicher Konnex bestand. Das Gericht stellte fest, dass A._ 2016/2017 arbeitsfähig war und erst am 16. April 2019 erneut arbeitsunfähig wurde. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur vollen Arbeitsfähigkeit während ihrer Anstellung bei der C._ AG wurden als nicht offensichtlich unrichtig angesehen.

Die ALSA PK trug die Kosten des Verfahrens, während A.__ Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte. Die Beschwerde der ALSA PK wurde somit abgewiesen, und das Vorinstanzurteil wurde bestätigt.