Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 über einen Fall entschieden, der die Invalidenversicherung (IV) betrifft. Die 1963 geborene A.__ hatte sich im Jahr 2005 erstmals bei der IV gemeldet und erhielt eine Dreiviertelsrente, die später in verschiedenen Revisionsverfahren überprüft wurde. Die IV-Stelle stellte zuletzt im Juli 2022 die Rente ein, nachdem sie verschiedene Gutachten eingeholt hatte, die eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestätigten.

A._ legte gegen die Verfügung der IV-Stelle Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Luzern entschied, die Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zur Prüfung weiterer beruflicher Eingliederungsmaßnahmen zu verpflichten, wobei bis zur neuen Verfügung weiterhin die Dreiviertelsrente zu zahlen sei. Das Kantonsgericht erkannte, dass die IV-Stelle vor der Rentenaufhebung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müsse, insbesondere da bei A._ nicht überwiegend wahrscheinlich festzustellen war, dass ihr der subjektive Eingliederungswille fehle.

Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, da sie die Entscheidung des Kantonsgerichts als rechtswidrig ansah und eine Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Verfügung begehrte. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz richtig erkannt habe, dass der Eingliederungswille von A.__ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und damit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor der Rentenaufhebung hätte durchgeführt werden müssen.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle ab, bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und auferlegte der IV-Stelle die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an A.__.