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Das Bundesgericht entschied am 4. Juli 2024 im Fall A._ gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (8C_824/2023) über den Invalidenanspruch und die Rückforderung von Rentenzahlungen. Der Sachverhalt dreht sich um die Frage der Invalidität der 1970 geborenen A._, die seit 2002 eine ganze Invalidenrente bezieht. Im Jahr 2014 erhielt die IV-Stelle Hinweise, dass A.__ im Alltag normal funktioniere und als selbständige Versicherungsmaklerin tätig sei. Nach Ermittlungen und einem psychiatrischen Gutachten stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen 2015 ein, hob die ursprüngliche Rentenverfügung auf und verlangte die Rückzahlung von insgesamt 664.540 Franken.
Das kantonale Versicherungsgericht hob 2023 die ursprüngliche Verfügung auf und stellte fest, dass A.__ ab dem 30. Juni 2015 zu 42,5 % invalid war, wies die Vorinstanz jedoch an, die Entscheidung zur Rentenzusprache zu überdenken und zu klären.
Die IV-Stelle erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, wobei das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen prüfte. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht wesentliche materiellrechtliche Vorgaben gemacht hatte, die der IV-Stelle einen erheblichen Nachteil bringen können. Das Bundesgericht erkannte an, dass die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrads den Sachverhalt klar umrissen hat, fand jedoch, dass die Vorinstanz die Standardindikatoren des Bundesgerichts zur Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht angewendet hat.
Das Urteil betont, dass medizinische Beurteilungen nicht in ihrer rechtlichen Massgeblichkeit ignoriert werden dürfen, und dass das kantonale Gericht daher die erforderliche Prüfung noch nachholen muss. Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts teilweise auf und wies den Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, wobei die IV-Stelle die Kosten zu tragen hat.
Insgesamt muss die IV-Stelle nun prüfen, ob die gesundheitlichen Einschränkungen der A.__ tatsächlich zu einer Invalidität führten und in welchem Umfang Leistungen möglicherweise zu kürzen oder zu verweigern wären.