Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_28/2024 vom 18. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_28/2024 vom 18. Juni 2024

Sachverhalt: Im Streitfall geht es um die Saisibilität von Vorsorgevermögen eines geschiedenen Ehepartners, B._, der in einer Insolvenz steckt. B._ war bis Ende 2020 freiwillig im Vorsorgewerk C._ versichert. Nach seinem Scheidungsurteil im Juni 2019 waren Vermögenswerte in Höhe von über 4 Millionen CHF an seine Ex-Ehefrau D._ zu übertragen. B.__ kündigte seine Versicherung und forderte die Auszahlung seines Vorsorgevermögens auf ein Freizügigkeitskonto. Bei der Insolvenz wurden die von der Vorsorgeeinrichtung gehaltenen Vermögenswerte als unpfändbar erklärt, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte.

Erwägungen des Gerichts: 1. Das Bundesgericht prüfte die Saisibilität der in der Insolvenzhof-Entscheidung als unpfändbar erklärten Ansprüche. Die Argumentation, dass B.__ mit 68 Jahren keine Ansprüche auf Auszahlung seiner Pensionskasse geltend gemacht habe, wurde herangezogen. Daher seien die Mittel, die bei der Pensionskasse verbleiben, weiterhin unpfändbar, solange sie nicht abrufbar sind.

  1. Im Gegensatz dazu wurden die von C.__ an das Betreibungsamt gezahlten Mittel zur Begleichung von D.__s Forderungen als grundsätzlich pfändbar erachtet. Es wurde festgestellt, dass diese Mittel, sobald sie die Vorrechte der Altersvorsorge verlassen haben, in die Insolvenzmasse fallen.

  2. Die Rekurrenten argumentierten unter anderem eine Verletzung ihrer rechtlichen Anhörung und einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens seitens B.__. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die vorgelegten Argumente, die einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens bescheinigen sollten, nicht für relevant hielt und somit keine Verletzung des Rechts auf Gehör vorlag.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel der Rekurrenten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Prozesskosten wurden den Rekurrenten auferlegt. Den Rekurrenten wurde im Wesentlichen ein unzureichendes Interesse an ihrer Rechtshandlung vorgeworfen, da ihre Argumentation nicht zu einer Nichtanwendung oder abweichenden Entscheidung über die Saisibilität der entsprechenden Vermögenswerte führen konnte.

Das Gericht entschied, dass die zuvor festgestellten Punkte zur Saisibilität und den rechtlichen Argumenten des B.__ rechtlich haltbar seien und dass die Vorinstanz ihre Entscheidung ausreichend begründet habe.