Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Fall betrifft A.__, der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Verdachts des Drogenhandels untersucht wurde. Zwischen Oktober 2021 und März 2023 wurden mehrere geheime Ermittlungen und Überwachungsmaßnahmen angeordnet, um ein Drogenhandelsnetzwerk, das aus einem Bar heraus agierte, zu untersuchen. Diese Maßnahmen umfassten die Installation technischer Überwachungseinrichtungen und die Nutzung eines verdeckten Ermittlers, um Informationen über das Netzwerk und die beteiligten Personen zu sammeln.
A._ wurde am 30. Mai 2023 festgenommen, nachdem die Überwachung belegt hatte, dass er eine Rolle im Drogenhandel spielte. Während der Ermittlungen wurden ihm die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen am 5. Juni 2023 mitgeteilt, und er konnte gegen die dazu ergangenen Anordnungen Beschwerde erheben. Zuvor hatte das Genfer Kantonsgericht am 28. September 2023 die Beschwerden von A._ gegen die Anordnungen des Amts für Zwangsmaßnahmen, die die Geheimermittlungen betrafen, abgewiesen.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben waren, da der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Anfechtung der Entscheidungen hatte und die Möglichkeit einer irreparablen Beeinträchtigung in Betracht gezogen wurde.
Prüfung der Ermittlungsmaßnahmen: A.__ argumentierte, dass die Fortführung der geheimen Ermittlungen nach dem 26. Oktober 2022 aufgrund des Verhaltens des verdeckten Ermittlers unrechtmäßig sei, und forderte die Vernichtung der gesammelten Beweise. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass seine Argumente nicht hinreichend spezifisch seien, um die Zulässigkeit der früheren Anordnungen zu gefährden, und dass die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen sei.
Verwendung der Beweise: Das Gericht stellte fest, dass die verlängerten geheimen Ermittlungen rechtmäßig waren, und entschieden, dass die Beweise aus diesen Ermittlungen nicht aufgrund eines angeblichen Überschreitens der Befugnisse des verdeckten Ermittlers verworfen werden konnten. Diese Fragen müssten im Rahmen eines späteren Verfahrens behandelt werden.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Umfang zurück, in dem sie zulässig war. Gleichzeitig wurde die Bitte um Gewährung von Rechtshilfe angenommen und ein amtlicher Verteidiger bestellt, da der Beschwerdeführer nachweislich bedürftig war.
Die Bestätigung der geheimen Ermittlungen und der Verwendung der gewonnenen Beweise durch das Bundesgericht ließ die Anklage gegen A._ unberührt und verdeutlichte, dass die rechtlichen Bedingungen für solche Maßnahmen eingehalten wurden. A._ bleibt weiterhin angreifbar im Kontext der erhobenen Drogenhandelsvorwürfe.