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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024:
Sachverhalt: A.A., ein gescheiterter Asylbewerber aus Kosovo, wurde in der Vergangenheit wiederholt die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verweigert, da seine Ehen als Scheinehen qualifiziert wurden. Nach mehreren Abweisungen beantragte er erneut zusammen mit seiner brasilianischen Frau B.A. eine Aufenthaltsbewilligung, da sie seit September 2020 in Frankreich gemeinsam leben und sich die Umstände maßgeblich geändert hätten. Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wiesen die Anträge ab, was von den Eheleuten vor dem Verwaltungsgericht angefochten wurde. Dieses wies die Beschwerde am 20. April 2023 ab.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, da die Beschwerdeführer darlegten, dass sich die Umstände seit den früheren Entscheidungen geändert hätten. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde als verletzt erkannt, da den Beschwerdeführern seit 2009 keine mündliche Anhörung zu ihrem Eheleben gewährt worden war. Die Vorinstanz hatte nicht ausreichend berücksichtigt, dass trotz der langen Zeitspanne seit dem letzten Entscheid neue Tatsachen vorgelegt wurden, die eine materielle Neubeurteilung rechtfertigen. 3. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführer mündlich anhören und gegebenenfalls Zeugen befragen sollte.
Entscheid: Die Beschwerde wurde gutgeheißen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Zürich wurde zur Entschädigung der Beschwerdeführer in Höhe von 2.500 CHF verpflichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos behandelt.
Das Urteil zeigt die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsrecht und betont, dass Veränderungen in den Lebensumständen eine Neubewertung von Aufenthaltsbewilligungen rechtfertigen können.