Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024

Sachverhalt: A.__, Betreiber einer Arztpraxis im Kanton Aargau, wird im Zuge eines Aufsichtsverfahrens des Departements Gesundheit und Soziales beschuldigt, während der Corona-Pandemie unrechtmäßig Maskentragdispense und Impfunverträglichkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben. Ein Bezirksgericht verurteilte ihn in mehreren Fällen wegen Ausstellung falscher ärztlicher Zeugnisse. Das Departement forderte von ihm, sämtliche Patientendossiers, die mit den ausgegebenen Bescheinigungen zusammenhängen, bis zum 4. September 2023 im Original einzureichen.

A._ erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, jedoch trat der Regierungsrat des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde ein, was zu einer Weiterverweisung an das Verwaltungsgericht führte. Dieses wies die Beschwerde am 8. Dezember 2023 ebenfalls zurück, da A._ kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtliche Beurteilung: Das Bundesgericht bestätigt das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts mit der Begründung, dass Zwischenentscheide nur dann anfechtbar sind, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Solch ein Nachteil liegt hier nicht vor, da das Verwaltungsgericht annimmt, dass die Herausgabe der Unterlagen rechtlich zulässig ist und das Arztgeheimnis hierbei nicht mehr besteht.

  1. Arztgeheimnis und Datenschutz: A.__ argumentiert, dass die Herausgabe der Patientenunterlagen eine Verletzung des Arztgeheimnisses darstellt. Das Gericht befand, dass eine gesetzliche Grundlage für die Einforderung der Unterlagen im kantonalen Gesundheitsgesetz besteht. Zudem ist das rechtliche Interesse der Patienten zu beachten, jedoch unterliegt die Aufsichtsbehörde dem Berufsgeheimnis.

  2. Kein drohender Nachteil: Das Gericht stellt fest, dass A.__ die Möglichkeit hatte, eine Entbindung vom Arztgeheimnis zu beantragen, was er jedoch unterlassen hat, und dass im Rahmen des Aufsichtsverfahrens die Offenlegung der Unterlagen notwendig sein kann, um mögliche Berufspflichtverletzungen zu überprüfen.

  3. Rechtsweggarantie: Die Rüge, dass die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 13 EMRK) verletzt sei, wird zurückgewiesen, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, der eine sofortige gerichtliche Überprüfung erfordere.

Urteil: Die Beschwerde von A.__ wird abgewiesen. Er trägt die Kosten des Verfahrens, und das Gesuch um Sistierung des Aufsichtsverfahrens wird als gegenstandslos erachtet, da er die Möglichkeit hat, beim Gesundheitsdepartement ein entsprechendes Gesuch zu stellen.