Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024

Sachverhalt: A._, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1993 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Heirats mit einer Schweizerin. Nach der Scheidung 2004 heiratete er eine Landsfrau aus dem Kosovo und erhielt erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Seit der Trennung im Oktober 2022 leben A._ und seine Ehefrau getrennt. A.__ hat eine problematische Kriminalgeschichte mit mehreren Verurteilungen und eine erhebliche Verschuldung. Er war in der Gastronomie tätig, jedoch erwies sich seine finanzielle Situation als unzureichend, um seine Schulden zu tilgen.

Nachdem sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt wurde, legte er Beschwerde ein, die auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. A.__ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht beurteilt zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es führt an, dass A.__ keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung oder Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, da er nach der Trennung von seiner Ehefrau keine echten familiären Bindungen mehr in der Schweiz besitzt, die ihn schützten. Seine Integration wird als fraglich angesehen, insbesondere aufgrund seiner anhaltenden Schuldenproblematik und der Schwierigkeiten, diese zu bewältigen.

Das Gericht stellt fest, dass ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht, zumal A.__ trotz früherer Warnungen und Fristsetzungen keine Fortschritte bei der Reduzierung seiner Schulden gemacht hat. Die Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen zur Erhaltung seiner Aufenthaltsbewilligung wird als erhebliches Manko gewertet.

Schließlich kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen von A.__ überwiegt. Aus Sicht des Gerichts ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung daher verhältnismäßig und weder Bundes- noch Völkerrecht wurde verletzt.

Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden A.__ auferlegt. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.