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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils (Urteil 2C_273/2023) vom 30. Mai 2024
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, A.__, eine türkische Staatsangehörige, war von 2000 bis 2004 mit einem Schweizer verheiratet und hatte während dieser Zeit das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz. Nach der Scheidung im Jahr 2020 beantragte sie 2022 eine Aufenthaltsbewilligung, um mit ihren in der Schweiz lebenden Kindern, darunter die minderjährige Tochter (Schweizer Bürgerin), in die Schweiz zurückzukehren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihren Antrag ab, was sowohl in der Sicherheitsdirektion als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.
Daraufhin erhob A.__ Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Ziel, die Abweisung ihrer Aufenthaltsbewilligung anzufechten. Sie argumentierte, dass die Verweigerung der Einreise gegen ihr Recht auf Familienleben und das ihrer Tochter verstoße.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der EMRK und Artikel 13 der Bundesverfassung verweist. Es wurde festgestellt, dass ihre Tochter aufgrund ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft das Recht hat, in die Schweiz einzureisen. Das Gericht betonte, dass A.__ keinen eigenständigen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann, jedoch die familiären Bindungen zwischen Mutter und Tochter sowie die Notwendigkeit, dass die Tochter in der Schweiz leben kann, schwerwiegende Interessen darstellen, die zu berücksichtigen sind.
Das Gericht kritisierte die Vorinstanz dafür, das öffentliche Interesse – insbesondere finanzielle Aspekte wie mögliche Sozialhilfeabhängigkeit – übermäßig in den Vordergrund zu rücken. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, einschließlich eines hinreichenden Einkommens und Vermögens, wurden als ausreichend erachtet, um ihre und die finanziellen Bedürfnisse ihrer Tochter für den Aufenthaltszeitraum in der Schweiz zu decken.
Darüber hinaus hob das Bundesgericht hervor, dass das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Aufenthalts nicht ausreichend ist, um die gewichtigen privaten Interessen (Recht der Tochter auf ein Leben in der Schweiz) zu überwiegen. Das Bundesgericht entschied schließlich, dass die Vorinstanz eine nicht angemessene Interessenabwägung vorgenommen hat.
Entscheid: Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und erteilte A.__ die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Zudem wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Zürich wurde verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Verfahren zu entschädigen. Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zur Regelung von Kosten und Entschädigungen für das kantonale Verfahren zurückverwiesen.