Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_373/2023 vom 24. April 2024

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In der Entscheidung 4A_373/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. April 2024 wurde über die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin, A._, wohnhaft in Saudi-Arabien, hatte eine Klage gegen die Schweizer Gesellschaft B._ AG, die in Zürich ihren Sitz hat, eingereicht. Der Streit hing mit einem zuvor abgeschlossenen Share Purchase Agreement (SPA) und der Verwaltung einer Immobilienanlage zusammen, für die eine andere Bank verantwortlich war, die inzwischen aufgelöst wurde. A._ forderte Geldbeträge von der B._ AG und begründete dies unter anderem mit angeblichen rückständigen Dividenden.

Die Beklagte, B.__ AG, stellte zunächst einen Einwand gegen die örtliche Zuständigkeit der Genfer Gerichte und wies darauf hin, dass sie in Genf keine Niederlassung habe. Das Genfer Gericht stellte daraufhin fest, dass es örtlich nicht zuständig sei und erklärte die Klage für unzulässig. Die Klägerin unterlag in der Berufung vor dem Genfer Obergericht.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die allgemeinen Zulässigkeitsbedingungen für das Rechtsmittel gegeben sind.

  2. Feste Tatsachen: Das Bundesgericht berücksichtigte die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen und stellte fest, dass keine nachweisbaren Ungenauigkeiten vorlagen.

  3. Örtliche Zuständigkeit: Die Hauptfrage betraf die Feststellung, dass die Genfer Gerichte nicht zuständig sind, da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat. Gemäß dem Schweizerischen Internationalen Privatrecht (LDIP) ist der Gerichtsstand normalerweise der Wohnsitz des Beklagten. Die Klägerin versuchte zu argumentieren, dass die Beklagte „stilistisch“ ansässig sei, ohne jedoch nachweisen zu können, dass eine zuständige niederlassung in Genf vorlag.

  4. Zwischenfazit: Die Argumente der Klägerin, dass die Beklagte ‚ohne Vorbehalt‘ im Verfahren auf den Inhalt eingegangen sei, um die örtliche Zuständigkeit anzuerkennen, wurden als unzureichend erachtet. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beklagte den Einwand gegen die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig erhoben hatte.

Das Bundesgericht wies den Rechtsmittelantrag der Klägerin zurück und stellte fest, dass die Vorinstanz richtig entschieden hatte, sodass die Sache weiterhin vor dem Zürcher Gericht verhandelt werden müsste.

Fazit:

Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, und die Gerichtsgebühren in Höhe von 10.000 CHF wurden ihr auferlegt.