Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024

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Das Bundesgericht hat in der Entscheidung 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 den Fall des A._ behandelt, der nach einem Unfall im Jahr 2016 zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen erlitten hat. Nach mehreren Operationen wurde ihm von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zunächst eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von nur 5.37 % verweigert. A._ erhob daraufhin Beschwerde, die von einem Versicherungsgericht teilweise gutgeheißen wurde, indem ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % ab April 2022 zugesprochen wurde.

Die Suva legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein, das entscheiden musste, ob die vorinstanzliche Rentenbemessung rechtlich korrekt war. Es stellte fest, dass die zugrunde liegende Berechnung des Valideneinkommens, von der die Vorinstanz ausging, über das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdegegners (Fr. 50'700.-) hinaus ging. Laut Bundesgericht ergab sich eine erhebliche Differenz von über Fr. 15'000.- zum hypothetischen Invalideneinkommen, welches von der Suva auf Fr. 66'015.60 geschätzt wurde.

Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung des Valideneinkommens und wies darauf hin, dass der Beschwerdegegner sein tatsächliches Erwerbspotenzial nicht voll ausschöpfe, da sein tatsächlich erzieltes Einkommen deutlich unter dem von der Suva ermittelten Invalideneinkommen liege. Daher komme es zu dem Schluss, dass kein Rentenanspruch vorliege, wenn das tatsächliche Einkommen unter dem erforderlichen Grenzwert liegt, was die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts zur Folge hatte.

In der Urteilsbegründung wird auch auf rechtliche Grundlagen und Kriterien zur Berechnung von Invalideneinkommen eingegangen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Bestimmungen nicht korrekt angewandt, insbesondere im Hinblick auf die Berechnungen der Valideneinkommen und der Invalideneinkommen, was zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führte.

Das Bundesgericht entschied, dass die Suva mit ihrem Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 korrekt gehandelt hatte, und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner.