Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Beschwerdeführerin A.__ studierte von 2003 bis 2007 an der Minsker Staatlichen Linguistischen Universität in Belarus und setzt ihr Studium an der Universität Zürich in den Fachrichtungen Slavische Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Iberoromanische Sprach- und Literaturwissenschaft fort. Im Herbstsemester 2021 bewarb sie sich um die Anerkennung ihrer an der Universität Minsk erbrachten Studienleistungen im Fach "Lateinische Sprache" als gleichwertig zum Modul "Grundlagen Latein" der Universität Zürich. Das Studiendekanat der Universität Zürich lehnte dies ab. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erkannte die Leistungen jedoch an, bevor das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesen Entscheid aufhob.
ErwägungenDas Bundesgericht prüfte die Angelegenheit aufgrund von Art. 82 lit. a BGG, da es um öffentliche Rechtsangelegenheiten ging. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Gleichwertigkeit der Studienleistungen nicht willkürlich beurteilt hatte.
Legitimation der Universität Zürich: Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Legitimation der Universität Zürich wurden abgewiesen. Die Vorinstanz habe sich ausreichend mit der Legitimation auseinandergesetzt.
Rechtsanwendung: Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung des kantonalen Rechts und stellte fest, dass keine Willkür vorlag. Die Beweise und der Sachverhalt seien von der Vorinstanz korrekt bewertet worden.
Äquivalenz der Studienleistungen: Die Vorinstanz stellte fest, dass zwischen den Anforderungen des Moduls "Grundlagen Latein" und der Lateinkurse der Universität Minsk wesentliche Unterschiede bestehen, insbesondere in Bezug auf den Zeitaufwand und den Inhalt der Kurse. Die Zürcher Universität erfordere wesentlich mehr Stunden und lege einen stärkeren Fokus auf praktische Sprachkenntnisse.
Prüfung des Lissabonner Übereinkommens: Die Anrechnung muss nach dem Lissabonner Übereinkommen erfolgen, das wesentliche Unterschiede zwischen den Studienleistungen berücksichtigt. Die Vorinstanz hatte die Unterschiede ausreichend dargelegt und zu dem Schluss gefasst, dass die Anforderungen nicht vergleichbar sind.
Insgesamt urteilte das Bundesgericht, dass die an der Universität Minsk erbrachten Leistungen nicht gleichwertig sind, somit nicht angerechnet werden müssen und wies die Beschwerde ab.
UrteilDas Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin in Höhe von 2'000 CHF.