Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_49/2024 vom 10. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 5A_49/2024 vom 10. Juli 2024

Sachverhalt: A._ (der Beschwerdeführer) und B._ (die Ex-Ehefrau) wurden am 10. März 2003 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsurteils wurde unter anderem die Durchführung des Vermögensausgleichs und der Transfer eines Betrags von 11.879,90 CHF aus der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers auf das Konto der Ex-Ehefrau angeordnet. Am 13. April 2023, zwanzig Jahre nach dem Scheidungsurteil, beantragte der Beschwerdeführer die Interpretation und Berichtigung des Scheidungsurteils sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der erste Instanz wurde die Gesuch um Kostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Die kantonale Zivilgerichtshof bestätigte diese Entscheidung am 14. Dezember 2023.

Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht prüft in seiner Entscheidung die Frage, ob die abgelehnte Gewährung der Prozesskostenhilfe rechtens war. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine wirksame Beschwerde erfüllt, jedoch inhaltlich keinen substantiierten Einwand gegen die zukünftigen Entscheidungen der kantonalen Gerichte vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer kritisierte die Auffassung des kantonalen Gerichts, dass die von ihm geltend gemachten Fehler bei der Scheidungsurteil nicht evident seien sowie die fehlende Berücksichtigung des vorangegangenen Zahlungen aus der beruflichen Vorsorge. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Stimmung des kantonalen Gerichts gerechtfertigt war und das Gesuch um Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, da die Argumente des Beschwerdeführers nicht substantiell waren und die Chancen auf Erfolg in der Berufung gegen die erste Instanz als äußerst gering eingeschätzt wurden.

Entscheid: Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde und das Gesuch um Prozesskostenhilfe ab, u.a. mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren habe. Die Gerichtskosten in Höhe von 1.500 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.