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In dem Urteil des Bundesgerichts (5A_692/2023) vom 4. Juli 2024 ging es um einen Scheidungsfall zwischen A._ (der Mutter) und B._ (dem Vater), die gemeinsam zwei Kinder haben. Der Streit drehte sich insbesondere um die Fragen des Sorgerechts, des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge für die Kinder.
Sachverhalt: A._ und B._ lebten zunächst in einer ehelichen Gemeinschaft und trennten sich dann. Das Sorgerecht wurde zunächst der Mutter anvertraut, während der Vater ein Besuchsrecht erhielt. Im Laufe der weiteren Streitigkeiten beantragte A.__ die Scheidung, und es wurden mehrere gerichtliche Entscheidungen zu Besuchsrechten und Unterhaltszahlungen getroffen. Letztlich entschied das Zivilgericht, dass das Sorgerecht in Form einer alternierenden Betreuung organisiert werden sollte, wobei die Kinder abwechselnd eine Woche bei jedem Elternteil leben.
Erwägungen des Gerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, die Alternierung des Sorgerechts beizubehalten. Es wies die Argumente der Mutter zurück, die besagten, der Vater sei aufgrund seiner Verbindungen zu den Zeugen Jehovas nicht in der Lage, angemessen für die Kinder zu sorgen, und dass der anhaltende Konflikt zwischen den Eltern die Alternierung gefährde. Das Gericht stellte fest, dass beide Elternteile über notwendige Erziehungskompetenzen verfügten und in der Lage seien, im Interesse ihrer Kinder zusammenzuarbeiten. Auch die letztgenannte Einschätzung des Kindeswohls und hetze Einschaltung des Kindeswohlberaters im Verfahren wurden positiv gewertet.
Die Mutter machte auch Einwände gegen die Höhe der vom Gericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge geltend, die nach ihrer Ansicht zu niedrig seien, und das Gericht hatte keine Unterhaltszahlungen über die Volljährigkeit der Kinder hinaus festgelegt. Das Bundesgericht entschied, dass das zuständige kantonale Gericht sich mit der Frage der Unterhaltszahlungen nach Volljährigkeit erneut befassen müsse.
Zusammenfassung: Das Bundesgericht entschied, dass die regionale Entscheidung zur alternierenden Sorge besteht, wies die meisten Einwände der Mutter zurück und ordnete an, die Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Volljährigkeit der Kinder erneut zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Eltern aufgeteilt, wobei die Mutter einen Teil der Kosten zu tragen hatte.