Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ war in einen Strafprozess verwickelt, der auf eine internationale Anfrage der italienischen Behörden zurückging. Die Schweizer Bundesanwaltschaft (MPC) leitete ein Verfahren wegen Geldwäsche und mangelhafter Sorgfalt in Finanzgeschäften ein. A._ wurde unter anderem beschuldigt, in Verbindung mit B.__ Geld, das aus kriminellen Aktivitäten stammte, in zwei Schließfächern versteckt zu haben. Es stellte sich heraus, dass die Gelder im Zusammenhang mit mafiosen Aktivitäten in Italien standen.
Die Vorinstanz, das Bundesstrafgericht, verurteilte A._ zu einer Geldstrafe sowie zu einem teilbedingten Gefängnisaufenthalt. Dagegen legte A._ Berufung ein, die von der Berufungsinstanz (Bundesstrafgericht) zurückgewiesen wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde als zulässig erachtet, da er fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingereicht wurde.
Beweiswürdigung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz in der Beweiswürdigung nicht willkürlich handelte. Insbesondere wurde auf die Glaubwürdigkeit von B._ hingewiesen, dessen Aussagen bezüglich der Herkunft des Geldes überzeugend waren, selbst wenn diese im Detail nicht durchgängig konsistent waren. A._ konnte seine Einwände gegen die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen nicht ausreichend belegen.
Bewusstsein über die Herkunft des Geldes: A.__ wurde auch vorgeworfen, nicht genügend Sorgfalt walten zu lassen und das Geld aus kriminellen Quellen nicht zu erkennen. Das Gericht befand, dass die Indizien für A.__s Wissen über die illegale Herkunft des Geldes schlüssig waren.
Rechtswidrigkeit der Verurteilung: Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Verurteilung für Geldwäsche (Art. 305 bis StGB) ungerechtfertigt war, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die ursprünglichen Straftaten, aus denen das Geld stammte, nicht mehr preskriptionsfähig waren und damit nicht einem strafrechtlich relevanten Verhalten entsprachen.
Mangels an Professionalität: A._ wurde außerdem für das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis für Finanztransaktionen gemäß dem Geldwäschereigesetz (GWG) verurteilt. Allerdings stellte das Gericht fest, dass A._ nicht als professioneller Finanzintermediär agiert hatte, was ebenfalls zur Annullierung dieser Verurteilung führte.
Entscheidung: Das Bundesgericht hob die Urteile der Vorinstanzen auf und führte aus, dass die Beschuldigungen gegen A.__ aufgrund der fehlenden Beweise für eine strafbare Handlung und mangelhafter rechtlicher Grundlage nicht aufrechterhalten werden konnten.
Das Bundesgericht hob die Verurteilung von A.__ auf, da die rechtlichen Grundlagen der Anklage nicht gegeben waren und die Vorinstanzen die Beweisführung nicht im nötigen Maß getroffen hatten. Die Entscheidung zeigt die strengen Anforderungen an die Beweislast im Strafrecht, insbesondere in Fällen von Geldwäsche und anderen finanziellen Vergehen.