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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_138/2023 vom 10. Juni 2024
Sachverhalt: Die Gesellschaft A._ SA und die Stiftung B._, beide Eigentümer von Grundstücken in Genf, haben gegen den Grand Conseil der Republik und des Kantons Genf Beschwerde eingelegt. Anlass der Klage war die Verabschiedung des Gesetzes 13'095, welches Änderungen am Artikel 4A der Allgemeinen Gesetzgebung über Entwicklungszonen (LGZD) vornimmt. Dieses Gesetz sieht vor, dass in Entwicklungszonen ein Mindestanteil von 20 % der neu zu schaffenden Wohnungen in der Form von Eigentumswohnungen (PPE) in "voller Eigentümerschaft" realisiert werden muss.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer die erforderliche Rechtsprechung und das rechtliche Interesse besitzen, da sie direkt von dem angefochtenen Gesetz betroffen sind.
Abstrakte Normenkontrolle: bei der Überprüfung von kantonalen Normen wird geprüft, ob diese mit den Grundrechten und dem übergeordneten Recht, insbesondere dem Bundesrecht, in Einklang stehen. Der Bundesgerichtshof übt hierbei Zurückhaltung und attestiert den kantonalen Gesetzgebern weitreichende Entscheidungsbefugnisse.
Primat des Bundesrechts: Die Beschwerdeführer argumentieren, dass das neue Gesetz gegen den Grundsatz der Primären des Bundesrechts verstößt, insbesondere gegen Bestimmungen des Obligationenrechts, die die Eigentumswohnung und das Recht des Käufers regeln. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Gesetz nicht direkt in diese Regelungen eingreift, sondern in den Bereich des öffentlichen Rechts fällt.
Eingriffe in Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit: Die Beschwerdeführer rügen auch eine Verletzung des Eigentums- (Art. 26 BV) und des Wirtschaftsfreiraums (Art. 27 BV). Das Gericht stellte fest, dass – obwohl eine Einschränkung vorliegt – diese durch ein bedeutendes öffentliches Interesse, nämlich die Förderung sozialer Durchmischung und die Bekämpfung des Wohnraummangels, gerechtfertigt ist.
Proportionalität: Die Regelung sei verhältnismäßig, da sie ein legitimes Ziel verfolge und es keine weniger restriktive Maßnahme gebe, um diese Ziele zu erreichen. Dies beinhalte auch, dass das Recht auf Eigentum gewahrt bleibe, da die Beschwerdeführer immer noch über 80 % ihrer Entwicklungsflächen frei verfügen könnten.
Urteil: Der Antrag der Beschwerdeführer wurde abgelehnt. Sie müssen die gerichtlichen Kosten tragen. Es wurden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen.
Zusammengefasst hat das Bundesgericht die Vereinbarkeit der Gesetzesänderung mit dem übergeordneten Recht bejaht und die Interessen der Beschwerdeführer an den öffentlichen Bedürfnissen und der Grundstücksentwicklung abgewogen.