Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_5/2022 vom 9. April 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_5/2022 Sachverhalt:

A._, der Beschwerdeführer, ist Miteigentümer eines Grundstücks in St. Gallen, auf dem Swisscom (Schweiz) AG eine Mobilfunkanlage betreibt. Swisscom beantragte am 6. August 2019 die Baubewilligung für den Umbau der Anlage. Trotz Einsprachen, auch von A._, wurde die Bewilligung erteilt, wobei Swisscom verpflichtet wurde, nach der Inbetriebnahme Messungen durchzuführen. A.__ legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2021 Beschwerde ein, die abgewiesen wurde. Daraufhin machte er im Rahmen seiner Beschwerde beim Bundesgericht geltend, dass die geltenden Immissions- und Grenzwerte nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprächen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde als zulässig, da A.__ ein rechtliches Interesse hat. In den weiteren Erwägungen wurde die Anwendung adaptiver Antennen und deren Compliance mit den bestehenden Vorschriften behandelt. Die Beschwerde zu den Immissions- und Anlagegrenzwerten wurde abgewiesen, da die Anpassungen der Rechtsnormen an die neuen Technologien (insbesondere adaptive Antennen) als ausreichend betrachtet wurden.

A.__ kritisierte die Möglichkeit eines Korrekturfaktors, der die Obergrenze der Strahlenemissionen erhöhen könnte, ohne dass eine Rechtsschutzmöglichkeit bestünde. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine nachträgliche Genehmigung von Korrekturfaktoren im Rahmen zukünftiger Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre.

Des Weiteren wurde die Funktionalität von Qualitätssicherungssystemen (QS-Systemen) der Mobilfunkbetreiber geprüft. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die bestehenden Systeme zur Kontrolle der Strahlenemissionen geeignet sind. Es wurden Empfehlungen des BAFU zur Überprüfung und Kontrolle der Emissionen als ausreichend erachtet.

Schließlich wies das Gericht die Zweifel des Beschwerdeführers an den gesetzlichen Grenzwerten für elektromagnetische Strahlung zurück, da diese bereits in mehreren Urteilen in Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stünden.

Urteil:

Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.