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Das Bundesgericht entschied am 8. Juli 2024 über eine Beschwerde von A._ gegen die Publikation von Zahlungsbefehlen, die von B._ beim Betreibungsamt Schlieren/Urdorf gegen ihn initiiert wurden. Der Gläubiger hatte die Betreibung mit einer Adressauskunft begonnen, die sich später als ungültig herausstellte, da A.__ umgezogen und nicht mehr registriert war. Das Betreibungsamt stellte keine Adresse für die Zustellung fest, weshalb die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte.
A._ erhob daraufhin Rechtsvorschlag und legte Beschwerde beim Bezirksgericht ein, das diese ablehnte. Das Obergericht wies ebenfalls die Argumente von A._ zurück, insbesondere kritisierte es dessen widersprüchliches Verhalten hinsichtlich seiner Wohnsituation. A.__ gab an, "ohne festen Wohnsitz" zu sein, widersprach jedoch später und behauptete, seit dem Umzug bei seiner Freundin zu leben, was als Inkonsistenz gewertet wurde.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und bestätigte die Vorinstanz, dass A._ durch seine eigene Widersprüchlichkeit und das Verschweigen seines Wohnorts die Publikation der Zahlungsbefehle selbst herbeigeführt hat. Dies bewertete das Gericht als rechtsmissbräuchlich. Daher wiesen sie die Beschwerde ab und auferlegten A._ die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 Franken. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht erfolgreich wiederherstellen konnte, da er für die unklare Wohnsituation selbst verantwortlich war.
Zusammenfassend wurde entschieden, dass A.__ nicht das Recht auf Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag zusteht, da seine Handlungen zu seinem eigenen Nachteil führten. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.