Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Parteien A._ (Ehemann) und B._ (Ehefrau) heirateten im Jahr 2001 und haben zwei gemeinsame Kinder sowie ein Kind aus einer früheren Beziehung der Ehefrau. Nachdem A._ im Juni 2021 beim Bezirksgericht um Eheschutzmaßnahmen ersucht hatte, wurde eine Teilvereinbarung bezüglich der Kinderbelange genehmigt und die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. A._ wurde zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt verpflichtet.
Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts erhob A.__ Berufung, die teilweise erfolgreich war. Das Obergericht stellte die Kinder in eine alternierende Obhut und änderte die Unterhaltsbeiträge.
Sowohl A._ als auch B._ reichten im Oktober 2023 Beschwerden beim Bundesgericht ein. A._ forderte eine Reduzierung der vereinbarten Unterhaltszahlungen, während B._ höhere Unterhaltsbeträge für sich und die Kinder beantragte.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Beide Beschwerden sind zulässig, da sie sich auf denselben Sachverhalt beziehen und die Parteien die notwendige Frist gewahrt haben.
Eheschutzgericht vs. Scheidungsgericht: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ kein schutzwürdiges Interesse verlor, auch wenn er die Möglichkeit hatte, eine Scheidungsklage einzureichen. Die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts bleibt bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung bestehen.
Verfahrensfragen: Da es sich um einen Endentscheid handelt, kann das Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte prüfen.
Willkürvorwürfe: B.__ warf dem Obergericht vor, Willkür bei der Einkommensermittlung und Überschussverteilung begangen zu haben. Dies wurde jedoch vom Bundesgericht als unbegründet angesehen, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass das Obergericht in der Beweiswürdigung willkürlich gehandelt hatte.
Anspruch auf rechtliches Gehör: Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht als verletzt betrachtet. Das Obergericht hat sich im Wesentlichen mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinandergesetzt.
Einkommensberechnung des Ehemannes: A._ rügte, dass B._ bei der Berechnung seiner Unterhaltsbeiträge kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Das Bundesgericht stimmte dem teilweise zu und stellte fest, dass es keine ausreichenden Gründe für die Abweichung vom Schulstufenmodell gab.
Rückweisung: Aufgrund der Fehler bei der Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens von B.__ und der erforderlichen Abklärungen, wurde das Verfahren zurück an das Obergericht verwiesen.