Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_594/2023 vom 4. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 1C_594/2023

Sachverhalt: Der Recourent, A._, wurde 1987 als Lehrkraft im Kanton Genf eingestellt, erlangte 1995 den Beamtenstatus und bekleidete verschiedene Führungspositionen, zuletzt als Direktor einer Schule. Im April 2021 wurde er von der Direktion für Bildung zu einem Dienstgespräch geladen, aufgrund von Vorwürfen über unangemessenes Verhalten und Mobbing innerhalb seines Teams. Eine Untersuchung stellte fest, dass A._ sexuellen Harassment gegenüber einem ehemaligen Kollegen ausübte. Daraufhin wurde er am 7. Juli 2022 verwarnt, und die Direktorin erwog eine vorübergehende Enthebung seiner Arbeitsverpflichtungen. Am 12. Oktober 2022 wurde er durch eine Gehaltsreduktion sanktioniert.

A.__ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die am 26. September 2023 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Kantons Genf abgewiesen wurde. Er behauptete, der rechtliche und faktische Rahmen der disziplinarischen Maßnahmen sei nicht ausreichend gewährleistet.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Wahrung der Fristen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, da sie einen Tag vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen war.

  1. Rechtliches Gehör: Der Recourent argumentierte, seine Vorwürfe zum sexuellen Harassment seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Bundesgericht entschied, dass die kantonale Instanz in früheren Entscheidungen festgestellt habe, dass ein solcher Fall vorlag und dass der Recourent die Möglichkeit hatte, seine Argumente im Verlauf der Verfahren vorzubringen.

  2. Beweiswürdigung: Es wurde festgestellt, dass die Weigerung, sämtliche Beweisangebote anzunehmen, nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstieß, da das Gericht die vorliegenden Beweise für ausreichend hielt, um zu einer Entscheidung zu gelangen.

  3. Eingriff in das Disziplinarverfahren: Der Recourent wehrte sich gegen die Anwendung der Vorschriften zur Verjährung der Disziplinarmaßnahmen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Verjährung erst nach ausreichender Kenntnis der Vorwürfe durch die Behörden begann, was hier nicht der Fall war.

  4. Schlussfolgerung: Schlussendlich wies das Bundesgericht die Beschwerde zurück und entschied, dass die Vorinstanzen rechtlich korrekt gehandelt hatten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Recourenten auferlegt.

Fazit:

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der kantonalen Instanz und wies die vorgebrachten Argumente zur Unzulässigkeit der Disziplinarmaßnahmen zurück, da der Recourent aufgrund der beachtlichen Beweise und der ordentlichen Verfahren nicht erfolgreich war.