Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A.__, geboren 1985, erhielt aufgrund von Geburtsgebrechen eine ganze Invalidenrente von der Invalidenversicherung (IV) seit dem 1. August 2004, nachdem sein Invaliditätsgrad mit 80% festgestellt wurde. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens wurde schließlich sein Invaliditätsgrad auf 58% gesenkt, was zu einer Herabsetzung der Rente auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2015 führte.
Im Jahr 2016 beantragte A.__ eine Erhöhung seiner Rente, was zunächst abgelehnt wurde. Danach hob das Bundesgericht die Entscheidung des kantonalen Versicherungsgerichts auf und wies die IV-Stelle an, die Sache materielle neu zu behandeln. Nach mehreren Vorbescheiden, der Einholung eines Gutachtens und anschließenden Abklärungen lehnte die IV-Stelle schließlich die Erhöhung ab, mit der Begründung, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten.
A.__ focht diese Entscheidung über das kantonale Gericht an.
Erwägungen des Bundesgerichts:Rechtslage und Prozessabläufe: Das Bundesgericht stellte fest, dass neue Tatsachen vor Gericht nur zulässig sind, wenn sie sich aus dem Entscheid der Vorinstanz ergeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer konnte keine relevanten neuen Beweismittel einbringen, die nicht bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können.
Überprüfung der Invaliditätsgründe: Das Gericht bewertete den Invaliditätsgrad und befand, dass seit der letzten Verfügung vom 4. August 2015 keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes vorlägen, die eine Rentenerhöhung rechtfertigen würden. Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Gesundheitstandes und der Erwerbsfähigkeit wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Prozessuale und materielle Revision: Das Gericht stellte fest, dass eine Rentenerhöhung grundsätzlich einen Rückkehrtitel erfordert, der nicht vorlag, sodass keine rechtlichen Bedingungen für eine Revision der Rente gegeben waren.
Wiedererwägung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die IV-Stelle nicht verpflichtet werden kann, über einen Wiedererwägungsantrag zu befinden, da dies nicht gerichtlich durchsetzbar sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ ab, wodurch die Entscheidung der IV-Stelle, ihm weiterhin nur eine halbe Invalidenrente zuzuerkennen, aufrechterhalten wurde. A._ musste die Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF übernehmen.
Fazit:Das Urteil bekräftigte, dass eine Rentenerhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen und bei wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes möglich ist. Im vorliegenden Fall wurden die Argumente des Beschwerdeführers nicht als ausreichend erachtet, um eine Revision des Rentenanspruchs zu rechtfertigen.