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Das Urteil betrifft die steuerliche Veranlagung von A.A._ und seiner Ehefrau B.A._ im Kanton Aargau für das Jahr 2011. A.A._ war an der F.C._ AG beteiligt, die mit Schürfrechten in Guinea-Bissau operierte. Der Kantonale Steueramt Aargau setzte das steuerbare Einkommen für 2011 auf CHF 1'693'600.- fest, wobei ein erheblicher Teil aus dem Verkauf von Aktien der F.C._ AG resultierte. Die Eheleute A._ erhoben Einspruch, der später abgewiesen wurde, und sie zogen das Urteil bis zum Bundesgericht weiter.
Erwägungen:Das Bundesgericht prüfte, ob der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien als steuerfreier privater Kapitalgewinn oder als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei.
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführer hatten das erforderliche Interesse und die formellen Voraussetzungen erfüllt.
Feststellung des Sachverhalts: Es wurde die Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen hinterfragt. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die F.C.__ AG nicht Tochtergesellschaft sei, was jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant war. Der Beschwerdeführer war tatsächlich Aktionär und hatte auch kein systematisches Vorgehen dafür nachweisen können.
Beurteilung der Einkünfte: Das Gericht stellte fest, dass die wiederkehrenden Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, wenn der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg systematisch und planmäßig in eine Geschäftstätigkeit involviert war und dabei unternehmerische Risiken eingegangen ist.
Konkrete Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit:
Seine Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Geschäftspartner in der Rohstoffbranche verstärkte den Nachweis seiner unternehmerischen Aktivität.
Ergebnis: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien der F.C.__ AG als steuerbares Einkommen qualifiziert werden muss, da Anhaltspunkte für eine systematische und gewinnorientierte Tätigkeit vorlagen.
Die Beschwerde der Eheleute A.__ wurde abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.- wurden ihnen auferlegt.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des kantonalen Steueramtes und die erstinstanzlichen Entscheidungen, dass der Gewinn aus dem Aktienverkauf als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht als kapitalertragsteuerfreier Gewinn zu behandeln sei.