Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_101/2024 vom 13. Juni 2024

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Sachverhalt:

A._, ein kosovarischer Staatsangehöriger, erhielt nach seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen 2015 eine Aufenthaltsgenehmigung. Das Paar hat drei gemeinsame Töchter mit Schweizer Nationalität. A._ wurde jedoch 2020 wegen Vergewaltigung und Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilt und zu 36 Monaten Haft (18 Monate ohne Bewährung) verurteilt. Nach seiner Entlassung im Februar 2022 stellte A._ einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung, die jedoch am 29. März 2023 vom kantonalen Bevölkerungssdienst abgelehnt wurde. A._ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, diese wurde jedoch am 9. Januar 2024 vom kantonalen Gericht abgewiesen, welches die Schwere seiner Straftaten über sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz stellte.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Rechtsmittel zulässig ist, da A.__ einen Anspruch auf Berücksichtigung seines Familienlebens in der Schweiz geltend gemacht hat.

  2. Recht auf Anhörung: A.__ war der Meinung, dass er im Rahmen des Verfahrens nicht ausreichend angehört wurde, insbesondere seine Ehefrau nicht. Das Gericht stellte fest, dass ausreichende Informationen bereits vorlagen und dass die Nichtanhörung seiner Frau nicht als willkürlich angesehen werden kann.

  3. Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung: A.__ berief sich auf das Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung, basierend auf einem Mangel an Integrationskriterien, insbesondere aufgrund seines schweren Verbrechens, das eine lange Haftstrafe nach sich zog. Das Gericht entschied, dass seine Verurteilung die Gründe für die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigt.

  4. Abwägung der Interessen: In der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an A._'s Ausweisung und seinen privaten Interessen (insbesondere die Unterstützung seiner psychisch belasteten Frau und den Kontakt zu seinen Töchtern), kam das Gericht zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse überwiegt. A._ stellte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, und obwohl die Familie Schwierigkeiten bei einer möglichen Trennung hätte, sei dies nicht ausreichend, um seinen Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen.

Insgesamt lehnte das Bundesgericht den Rekurs ab und bestätigte, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorrang vor dem individuellen Interesse A._'s hatten. A._ trug die Kosten des Verfahrens.