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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_51/2023 vom 29. April 2024:
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ ist Eigentümer eines Grundstücks in Weggis, auf dem ein Wohnhaus und ein Ökonomiegebäude stehen. Er beantragte den Rückbau dieser Gebäude und den Bau eines neuen Mehrfamilienhauses, was eine Rodung eines Waldstücks erforderte. Der Gemeinderat Weggis und die kantonale Dienststelle Raum und Wirtschaft wiesen das Baugesuch wegen fehlender Rodungsbewilligung ab. A._ legte Beschwerde ein, die ebenfalls abgelehnt wurde, woraufhin er das Bundesgericht anrief.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den negativen Baubewilligungsentscheid rechtlich zulässig bestätigt hatte. A.__ hatte die Legitimation zur Beschwerde und das Verfahren war fristgerecht eingereicht.
Zu den Hauptpunkten gehörte die Prüfung der Rodungsbewilligung gemäß dem Waldgesetz (WaG). Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Rodung nur zulässig ist, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Der Beschwerdeführer konnte dies nicht nachweisen. Zudem stimmte das Gericht der Vorinstanz zu, dass bestehende Interessen am Erhalt des Waldes, insbesondere zum Schutz der steilen Böschung und der darunterliegenden Straße, von größerem Gewicht seien.
A.__ rügte auch, dass eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung notwendig sei, was das Gericht ablehnte, da keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse festgestellt wurden, die eine solche Überprüfung rechtfertigen würden.
Schließlich wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung sorgfältig durchgeführt hatte und es an A.__ lag, die Notwendigkeit der Rodung und die Standortgebundenheit seines Bauvorhabens zu beweisen, was ihm nicht gelang.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Kosten des Verfahrens.