Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 8C_18/2024:

Sachverhalt: Die A._ AG, die im Handel mit Arbeitskleidung tätig ist, erhielt im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeiträume März bis Mai 2020 sowie Januar bis April 2021 Leistungen in Höhe von 69.132,05 CHF. Nach einer Hausdurchsuchung im April 2022, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen die Unternehmensorgane durchgeführt wurde, prüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Rechtmäßigkeit dieser Leistungen und kam zu dem Schluss, dass die A._ AG diese unrechtmäßig bezogen hatte, da die Arbeitsausfälle nicht ausreichend kontrollierbar waren. Die A.__ AG widersprach dem und beantragte die Aufhebung der Revisionsverfügung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens, was jedoch abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des SECO.

Erwägungen: 1. Sistierung des Verfahrens: Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz zu Recht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgelehnt hatte, da die Rückforderungsfrage unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens zu beurteilen sei. Ein Rechtsanspruch auf Sistierung wurde somit verneint.

  1. Rechtliche Prüfung: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstoßen hatte. Die Anspruchsgrundlage für Kurzarbeitsentschädigung erfordert eine ausreichende Kontrollierbarkeit der Arbeitsausfälle, was hier nicht gegeben war, da die Arbeitszeitkontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.

  2. Akteneinsicht: Die A.__ AG äußerte Bedenken hinsichtlich des rechtlichen Gehörs, da sie keine vollständige Akteneinsicht hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner ihr das Akteneinsichtsrecht ordnungsgemäß angeboten hatte und die Akten des Strafverfahrens nicht Teil des Verwaltungsverfahrens sind.

  3. Begründungspflicht und Prozessführung: Die Vorinstanz hatte die Rückforderung hinreichend begründet. Es gab mehrere Unstimmigkeiten in der Arbeitszeiterfassung, die die Rückforderung legitimierten.

  4. Vertrauensschutz: Die A.__ AG argumentierte, dass die Genehmigung der Kurzarbeit Vertrauensschutz gewähre. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Kurzarbeit vorübergehenden Charakter hat und die Bewilligung nicht als endgültige Zusage der Ansprüche angesehen werden kann.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde der A._ AG ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung und entschied, dass die A._ AG die Gerichtskosten zu tragen hat.