Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die A._ AG, welche Arbeitskleidung vertreibt und zur C._ Holding AG gehört, bezieht im Zeitraum von März bis Mai 2020 unrechtmäßig Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von 213'336.40 CHF. Dies geschah aufgrund eines Mangels an kontrollierbaren Arbeitszeitnachweisen, was das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach einer Revision feststellte. Die A.__ AG warf dem SECO vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, da sie nicht ausreichend Zugang zu den relevanten Akten und Informationen bekommen habe, besonders im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren gegen ihre Organe.
Nach Einsprachen und dem Einspruchsentscheid des SECO, den das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, führte die A.__ AG eine Beschwerde beim Bundesgericht, mit dem Ziel, die Rückforderung zu verhindern und das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
Erwägungen: 1. Sistierungsantrag: Das Bundesgericht wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab, da die Entscheidungen nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig seien und die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Gründe für eine Sistierung vorbrachte.
Akteneinsicht und rechtliches Gehör: Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Akteneinsicht gewährt wurde und dass das Recht auf Akteneinsicht sich nicht auf Akten anderer Verfahren erstreckte. Die A.__ AG hatte zudem nicht die Gelegenheit zur Akteneinsicht vor Ort genutzt.
Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung: Es war entscheidend, dass die Arbeitsausfälle nicht hinreichend kontrollierbar waren. Laut Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn die Arbeitsausfälle nicht bestimmbar sind. Das Bundesgericht betonte, dass die A.__ AG keine ausreichenden Arbeitszeitnachweise erbracht habe.
Vertrauensschutz und Materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzungen: Das Gericht erkannte, dass trotz der Genehmigung von Kurzarbeit nicht automatisch ein Anspruch auf die Leistungen begründet wurde. Außerdem war die Kontrolle des Arbeitsausfalls nicht ausreichend, um den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu rechtfertigen.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab und stellte fest, dass die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung rechtmäßig war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Insgesamt stellte das Bundesgericht fest, dass das Verfahren und die Entscheidungen des SECO und der Vorinstanz korrekt waren und alle rechtlichen Standards eingehalten wurden.