Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._, geboren 1973, trat am 15. August 2021 als Internatsleiter am Gymnasium und Internat U._ ein. Nach einer verlän-gerten Probezeit kündigte der Arbeitgeber am 12. März 2022 das Arbeitsverhältnis zum Ende Mai 2022 aufgrund interner Konflikte. A._ hielt die Kündigung für missbräuchlich und erhob dagegen Einspruch. Am 8. und 16. April 2022 wurde ein aussergerichtlicher Vergleich abgeschlossen, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und eine Entschädigung von 45.000 Franken beinhaltete. A._ meldete sich am 13. Mai 2022 zur Arbeitslosenentschädigung an, jedoch wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) den Antrag wegen des erhaltenen Betrags als nicht anrechenbaren Lohn zurück. Das Verwaltungsgericht für den Kanton Graubünden hob diesen Einspracheentscheid auf und stellte A.__s Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für mehrere Monate fest.
Erwägungen:Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hatte, indem es einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejahte. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, unter anderem dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt (Art. 8 ff. AVIG). Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn der Arbeitslose Lohn- oder Entschädigungsansprüche aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat (Art. 11 AVIG).
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Betrag von 45.000 Franken im Rahmen des Vergleichs als Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung gemäß Art. 336a OR zu interpretieren war und daher nicht als Lohnanspruch zu betrachten ist. Dementsprechend war die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass A.__ einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit seines Arbeitsausfalls hatte, rechtlich korrekt. Die Vorinstanz hatte in ihrer Beweiswürdigung klar dargelegt, dass die Entschädigung nicht in den anrechenbaren Arbeitsausfall einzufließen hatte.
Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde des KIGA ab und entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und der Beschwerdeführer A.__ eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen habe.
Fazit:Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und stellte fest, dass A.__ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, da die erhaltene Entschädigung im Vergleich nicht als Lohnanspruch zu qualifizieren ist.