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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_1262/2023)
Sachverhalt: A.A._, eine italienische Staatsangehörige, wurde am 12. April 2021 von einem Gericht in Martigny wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer fünfjährigen Ausweisung aus der Schweiz verurteilt. Ihre Berufung gegen dieses Urteil wurde am 29. September 2023 vom Obergericht des Kantons Wallis abgelehnt. A.A._ war von 2015 bis 2018 in der Schweiz und lebte zuvor in Italien, wo sie eine Familie gründete und arbeitete. Seit ihrer Rückkehr nach der Trennung von ihrem Mann ist sie psychisch und körperlich beeinträchtigt und erhält Sozialhilfe.
Rechtsfragen: A.A.__ stellte ein Rechtsmittel beim Bundesgericht, in dem sie beantragte, auf ihre Ausweisung aus der Schweiz zu verzichten. Sie argumentierte, dass die Ausweisung eine erhebliche Verletzung ihrer privaten und familiären Lebensrechte darstellen würde, entgegen den Bestimmungen der eidgenössischen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Prüfung der Voraussetzungen für die Ausweisung: Nach Art. 66a StGB ist eine Ausweisung für ausländische Straftäter verpflichtend, wenn sie wegen Diebstahls verurteilt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Ausweisung zu einer gravierenden persönlichen Situation des Ausländers führt und das öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht überwiegt.
Integrationsgrad: Die kantonale Gerichtsbarkeit bewertete A.A.__s Integration als sehr schwach (wenig berufliche, wirtschaftliche oder soziale Bindungen). Vor allem wurde festgestellt, dass ihre Kinder erwachsen sind und keine besondere Abhängigkeit von ihrer Anwesenheit in der Schweiz besteht.
Gesundheitliche Aspekte: A.A.__ benötigte medizinische Behandlungen, jedoch wurde festgestellt, dass die nötigen Behandlungen auch in Italien verfügbar sind, und sie könnte weiterhin von ihrer Invalidenrente profitieren.
Persönliche Umstände: Das Gericht stellte fest, dass selbst wenn A.A.__ starke emotionale Verbindungen zu ihrer Tochter hat, diese nicht genügend sind, um eine schwerwiegende persönliche Situation zu begründen, die einen Verzicht auf die Ausweisung rechtfertigen würde.
Öffentliches Interesse: Die Gerichte werteten das öffentliche Interesse an der Ausweisung höher als ihr persönliches Interesse, in der Schweiz zu bleiben, insbesondere angesichts des Rückfallrisikos und ihrer schwachen Integrationschancen.
Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.A._ zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz zur Ausweisung. Die Kosten des Verfahrens wurden A.A._ auferlegt.