Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_64/2024 vom 26. Juni 2024

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Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 4A_64/2024 vom 26. Juni 2024 fest, dass die TX Group AG mit Sitz in St. Gallen (Beschwerdeführerin) gegen die Genehmigung der Umfirmierung der Tamedia AG zur TX Group AG mit Sitz in Zürich (Nebenpartei) Beschwerde erhob. Diese verfahrensrechtlichen Probleme betreffen die Eintragung von identischen Firmennamen im Handelsregister, was nach schweizerischem Recht nicht zulässig ist (Art. 951 OR).

Sachverhalt
  1. Gründung der TX Group AG (SG): Am 19. Dezember 2019 wurde eine Aktiengesellschaft mit der Firma TX Group AG im Kanton St. Gallen gegründet, deren Ziel die Entwicklung und der Vertrieb von Solarfliesen ist.

  2. Umfirmierung der Tamedia AG: Die Tamedia AG, die bereits seit 1912 im Handelsregister eingetragen ist, änderte am 20. Dezember 2019 ihre Firma in TX Group AG (ZH).

  3. Genehmigungen durch das EHRA: Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) genehmigte sowohl die Gründung der TX Group AG (SG) als auch die Umfirmierung der Tamedia AG.

  4. Beschwerde durch TX Group AG (SG): Am 16. März 2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim EHRA, die Eintragung der TX Group AG (ZH) zu widerrufen, da sie die priorisierte Namensnennung beanspruchte. Das EHRA trat auf dieses Begehren nicht ein.

  5. Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde sowie das Anfechtungsbegehren der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 ab.

Erwägungen des Bundesgerichts
  • Rechtsmittelzulässigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Handelsregistergesetze richtet.

  • Nichtigkeit der Verfügung: Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Genehmigung des EHRA sei nichtig, da zwei Firmen identisch gewesen seien (ein Verstoß gegen Art. 951 OR). Das Bundesgericht erkannte, dass das EHRA bei der Genehmigung die erforderlichen Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte und somit gegen die Vorschrift verstoßen wurde.

  • Konsequenzen: Dennoch entschied das Gericht, dass die Genehmigung nicht als "nichtig" zu betrachten sei, sondern als anfechtbar. Die Genehmigung könne durch Zeitablauf und durch unterlassene rechtliche Maßnahmen der Beschwerdeführerin als rechtskräftig angenommen werden, da sie innerhalb der vorgesehenen Frist keine Beschwerde gegen die Genehmigung erhoben hatte.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da es keine Bundesrechtsverletzung in der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht feststellte. Die Beschwerdeführerin wurde zudem zur Zahlung von Gerichtskosten und zur Entschädigung der Nebenpartei verurteilt.