Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_74/2024 vom 20. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_74/2024 vom 20. Juni 2024:

Sachverhalt: Die Aa.__ AG (Klägerin) war bis zum 26. Oktober 2018 im Besitz mehrerer Aktionäre, darunter die Beschwerdegegner. Ein potenzieller Käufer unterbreitete ein Angebot für den Erwerb der Aktien. Im Verlauf der Verhandlungen kam es zu unterschiedlichen Angeboten zwischen den Aktionären und dem Käufer. Schließlich wurde ein Kaufvertrag zu einem Preis von 62 Millionen CHF unterzeichnet. Es entstand jedoch Streit darüber, ob ein Vorvertrag zum Verkauf der Aktien bestanden habe und ob dieser verletzt wurde. Die Klägerin reichte eine Klage ein, um Schadenersatz von den Beschwerdegegnern zu fordern, da sie der Meinung war, dass der Vorvertrag verletzt wurde.

Erwägungen: Das Bezirksgericht stellte fest, dass ein Vorvertrag gültig zustande gekommen war und dass eine Verletzung der vorvertraglichen Pflicht vorlag, was die Klägerin zu einem Schadenersatzanspruch berechtigte. Die Beschwerdegegner legten jedoch Berufung ein, und das Obergericht des Kantons Aargau hob den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Klage ab.

Die Klägerin beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht, das die Vorinstanz auf ihre objektive Auslegung des Protokolls und die Willenserklärungen prüfte. Es wurde festgestellt, dass beim Unterzeichnen des Protokolls am 20. Oktober 2018 durch H.B.__ die beteiligten Parteien einvernehmlich einen Konsens zur Aufhebung des Vorvertrags bildeten. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die objektiven Umstände und die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zeigen, dass die Klägerin mit der Unterzeichnung des Protokolls von ihren Ansprüchen abgewichen ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Ergebnis: 1. Die Beschwerde wurde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von 25.000 CHF wurden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin muss den Beschwerdegegnern 30.000 CHF für die Verfahrenskosten entschädigen.