Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024:
Sachverhalt: A._ hatte im Herbstsemester 2022 an der Universität Zürich die Wiederholungsprüfung im Modul "Banking and Finance I" nicht bestanden. Das Studiendekanat wies ihre Einsprache gegen die Note am 8. Juni 2023 ab. Daraufhin reichte A._ am 12. Juli 2023 einen Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ein, der jedoch als verspätet betrachtet wurde, da der Rekurs erst nach Ablauf der Frist eingereicht wurde. A._ legte gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welche am 26. Oktober 2023 abgewiesen wurde. A._ reichte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie sich nicht gegen das Prüfungsergebnis, sondern gegen verfahrensrechtliche Aspekte richtete.
Rechtsmittelfrist: Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass der Rekurs verspätet war. Die Beschwerdeführerin brachte keine ausreichenden Argumente vor, die eine Willkür in der Entscheidung der Vorinstanz begründen könnten.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, da A.__ nicht nachweisen konnte, dass sie vor der Vorinstanz einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte.
Rechtsgleichheitsgebot: A.__ machte geltend, die Regelungen zur Fristwahrung für Postaufgaben im Ausland benachteiligten sie ungerechtfertigt. Das Bundesgericht stellte fest, dass keine rechtsungleiche Behandlung vorlag, da der Rechtsanwalt ihrer Verfahrens betreuenden Kanzlei auch in der Schweiz niedergelassen war.
Wirtschaftsfreiheit: A.__ argumentierte, dass die Abweisung ihres Gesuchs zur Wiederherstellung der Rekursfrist ihre Wirtschaftsfreiheit verletze. Das Bundesgericht stellte fest, dass es kein Recht auf freien Zugang zu einem Hochschulstudium gibt, was diese Rüge unbegründet machte.
Willkür bei der Anwendung von § 12 Abs. 2 VRG/ZH: A.__ warf der Vorinstanz Willkür vor, da ihr Rechtsvertreter angeblich keinen groben Fehler gemacht habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Schluss der Vorinstanz, dass grobe Nachlässigkeit vorlag, nicht willkürlich war.
Das Bundesgericht wies das Gesuch von A.__ ab und erkannte, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.