Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_131/2024 vom 18. Juni 2024

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Die A._ AG (Beschwerdeführerin) hatte einen Kreditvertrag mit der Bank B._ AG (Beschwerdegegnerin) abgeschlossen, um ein Projekt zur Prägung von Goldmünzen zu finanzieren. Nachdem die A._ AG ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen war, klagte die Bank auf Zahlung von über 170.000 CHF. In der Widerklage forderte die A._ AG hingegen die Rückzahlung von etwa 151.000 CHF.

Das Kantonsgericht wies die Widerklage ab und gab der Klage statt, was vom Obergericht des Kantons Nidwalden bestätigt wurde. Dagegen erhob die A.__ AG Beschwerde beim Bundesgericht, unter anderem mit der Argumentation, dass sie die AGB der Bank nicht wirksam übernommen habe und die Zinserhöhungen nicht akzeptiert habe.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die A._ AG mit der Unterzeichnung des Basisvertrags und des Kreditvertrags die AGB anerkannt habe. Zudem wurde die Zustimmung zu Zinserhöhungen als gegeben erachtet, da die A._ AG keine Einwände gegen die Kontoauszüge erhoben hatte, die die neuen Zinssätze auswiesen. Schließlich wurde die Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Bank als wirksam anerkannt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die A.__ AG wurde zudem mit Gerichtskosten und einer Parteientschädigung für die Bank belastet.