Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A._ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 10. Februar 2022 für mehrere Delikte verurteilt, darunter einfache Körperverletzung und mehrfacher Hausfriedensbruch, und erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen. Die Freiheitsstrafe wurde als vollständig durch Haft erstanden betrachtet. Eine stationäre therapeutische Maßnahme, die ebenfalls angeordnet wurde, wurde jedoch später vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt, und auch das Zivilklagebegehren auf Genugtuung wurde abgewiesen. A._ legte Berufung ein und beantragte eine Entschädigung wegen Überhaft.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit des Urteils des Obergerichts mit dem rechtlichen Gehör und der Begründungspflicht. A.__ argumentierte, dass die Vorinstanz ihm aufgrund nicht angeordneter stationärer therapeutischer Maßnahmen für etliche Tage seiner Haft eine Genugtuung zustehe. Das Obergericht hatte jedoch die Dauer der Haft als gerechtfertigt eingestuft, da bei der ersten Instanz die Anordnung der therapeutischen Maßnahme als berechtigt galt.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Frage der Rechtmäßigkeit und Dauer des Freiheitsentzugs nicht ausreichend prüfte und somit ihrer Pflicht zur Begründung nicht nachkam. Die Unterscheidung zwischen ungerechtfertigter Haft und ungerechtfertigter Haftlänge war entscheidend. Es wurde festgestellt, dass das Obergericht nicht hinreichend darlegte, warum dem Beschwerdeführer trotz der fraglichen Hafttage keine Genugtuung zustehe.

Entscheidung:

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Prüfung zurück. Dabei soll die Vorinstanz die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Genugtuung erneut prüfen und entsprechend begründen. Es wurden keine Kosten erhoben, und der Kanton Zürich muss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung zahlen.

Insgesamt wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheißen, weil die Vorinstanz ihre Begründungspflichten verletzt hatte.