Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_994/2023 vom 2. Juli 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (5A_994/2023) vom 2. Juli 2024:

Sachverhalt: A._ und B._ heirateten 1995 und haben zwei Töchter. Im Jahr 2017 reichte B._ beim Bezirksgericht Kriens ein Eheschutzgesuch ein. Das Bezirksgericht entschied 2020, dass die Ehegatten getrennt leben sollten, regelte die Trennungsfolgen, einschließlich Unterhaltszahlungen und Gütertrennung, und auferlegte A._ die gesamten Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung. Beide Ehegatten legten Berufung ein, und das Kantonsgericht Luzern bestätigte im November 2023 weitgehend die Entscheidungen des Bezirksgerichts.

A.__ erhob am 27. Dezember 2023 Beschwerde ans Bundesgericht und forderte eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen und der Gütertrennung. Das Bundesgericht erteilte teilweise aufschiebende Wirkung für die Beschwerde.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Es wurde festgestellt, dass es sich um einen Endentscheid handelt, der zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde war jedoch teilweise unzureichend begründet, insbesondere in Bezug auf die angefochtenen Punkte.

  1. Unterhaltsberechnung: A.__ bemängelte die Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, die Atmosphäre der Verfassung und die methodische Vorgehensweise des Kantonsgerichts. Das Gericht hatte eine bestimmte Berechnungsmethode gewählt, die als angemessen erachtet wurde.

  2. Einkommensverhältnisse: A._s Einkommenssituation wurde detailliert analysiert. Das Gericht stellte fest, dass er im Monat ein effektives Einkommen hatte, das nicht zur Deckung des ehelichen Standes ausreichte. Das Gericht bemängelte jedoch die unzureichende Mitwirkung von A._ bei der Klärung seiner finanziellen Verhältnisse und stellte private Bezüge in Rechnung.

  3. Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin: Die Einkommensverhältnisse von B.__ wurden ebenfalls geprüft, wobei das Gericht zu dem Schluss kam, dass sie auch ein hypothetisches Einkommen für 100% Arbeit anrechnen kann.

  4. Bargeldbezüge: Das Gericht stellte fest, dass Bargeldbezüge der Parteien für alltägliche Ausgaben verwendet wurden. Der Beschwerdeführer konnte seine Argumente bezüglich geschäftlicher Ausgaben nicht substantiell unterlegen.

  5. Kostenverlegung: Das Gericht entschied, dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden, da er überwiegend unterlegen war und seine Argumente nicht überzeugend waren.

Fazit des Bundesgerichts: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten in Höhe von 35.000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.