Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024

Sachverhalt: A._ wurde in mehreren Fällen vom Obergericht Nidwalden schuldig gesprochen, darunter Misswirtschaft, Urkundenfälschung und – in späteren Verfahren – Betrug sowie ungetreue Geschäftsbesorgung. Er erhielt eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht hatte zuvor einen Teilfreispruch in einem anderen Fall aufgehoben und die Sache zurück an das Obergericht verwiesen. In der Hauptsache appellierte A._ wegen einer Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit der C.__ AG und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Bestellung einer neuen Verteidigung.

Erwägungen: 1. A.__ rügte eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und der richterlichen Fürsorgepflicht, da seine amtliche Verteidigung unzureichend gewesen sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Anforderungen an eine wirksame Verteidigung in der Verfassung und in der Strafprozessordnung festgelegt sind. Es wird betont, dass es keinen Automatismus gibt, dass ein Gericht eingreifen muss, wenn es Mängel in der Verteidigung gibt, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor.

  1. Der Beschwerdeführer kann nicht nachweisen, dass seine Verteidigerin in einer Weise gehandelt hat, die eine Intervention des Gerichts erfordert hätte. Zudem erlitt er durch das Verhalten seiner Verteidigerin keinen nachteiligen Einfluss, der seine Verteidigung wesentlich eingeschränkt hätte.

  2. A._ legte gegen die Verurteilung wegen Betruges Berufung ein, indem er argumentierte, die Vorinstanz hätte das Vorliegen von Arglist zu Unrecht bejaht. Das Gericht führte aus, dass die Täuschung durch die Beschuldigten gegeben war und dass E._, der Verkäufer, aufgrund der unterschiedlichen Täuschungen und Verzerrungen der Realität in die Irre geführt wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass E.__ zwar ein gewisses Maß an Naivität zeigte, dies die strafbare Handlung der Beschuldigten nicht aufhob.

  3. Schließlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass es Unstimmigkeiten bei den Kostenfolgen des Verfahrens gab. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Ungerechtigkeit in Bezug auf die Kosten auferlegt worden war.

Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, in dem Punkt, in dem darauf eingetreten werden konnte. A.__ wurde die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 CHF auferlegt.