Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_109/2023 vom 20. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_109/2023 vom 20. Juni 2024:

Sachverhalt: A._ SA, die Rekurrentin, beantragte eine Änderung des Eintrags im Handelsregister des Kantons Genf bezüglich des Wertes eines von der Gründungsgesellschaft B._ SA eingebrachten Immobilien. Ursprünglich wurde die Immobilie mit einem Verkehrswert von 52'190'000 Fr. eingebracht, für den die Gründungsgesellschaft 1'000 Aktien im Wert von 100 Fr. erhielt. Später stellte die Rekurrentin fest, dass der Buchwert der Immobilie 49'819'066 Fr. betrug und beantragte eine Korrektur des Eintrags auf 49'879'597.79 Fr., um steuerliche Vorteile zu sichern. Der Antrag wurde jedoch vom Handelsregister und der darauf folgenden kantonalen Aufsichtsbehörde abgelehnt, da die Umstände des Eintrags als rechtlich unverändert angesehen wurden und eine nachträgliche Korrektur nicht statthaft sei.

Erwägungen des Gerichts: 1. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Antrag der Rekurrentin als nicht fruchtbar abzulehnen war, da die Bedingungen für eine Korrektur im Handelsregister nicht erfüllt waren. Insbesondere sei das Handelsregister unänderlich; nachträgliche Änderungen von eingetragenen Fakten sind nicht erlaubt, es sei denn, es handele sich um rein formale oder typografische Fehler.

  1. Die Rekurrentin hatte zwar argumentiert, dass eine wesentliche Irrtum bei der Bewertung des eingetragenen Vermögens vorlag, was einen Antrag auf Korrektur rechtfertigen würde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass solche Fehler, die nicht die Registrierungspflicht oder das Verfahren des Handelsregisters selbst betreffen, nicht zur Korrektur des Eintrages führen können.

  2. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen des Schutzes des guten Glaubens für Dritte entschied das Gericht, dass die im Handelsregister festgehaltenen Tatsachen nicht nachträglich geändert werden können.

Urteil: Der Rekurs wurde abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin auferlegt. Der Fall unterstreicht die strengen Regelungen des Handelsregisterrechts hinsichtlich der Unveränderlichkeit von Eintragungen und die Bedingungen, unter denen Änderungen zulässig sind.