Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024

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Das Bundesgericht hat in dem Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 über den Invalidenrentenanspruch von A.__ entschieden, der sich gegen eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wandte.

Sachverhalt: A.__ wurde 1989 geboren und beendete 2008 die Matura. Nach einem gescheiterten Informatikstudium begann er 2012 eine Lehre als Detailhandelsfachmann, die er 2014 erfolgreich abschloss. Im Jahr 2016 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hatte, was zu verschiedenen beruflichen Maßnahmen führte. 2021 trat er eine Teilzeitstelle im Büro an. Im Juni 2022 gewährte die IV-Stelle ihm eine halbe und zu bestimmten Zeitpunkten auch eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht änderte die Verfügung der IV-Stelle ab und sprach A.__ für bestimmte Zeiträume eine halbe und Viertelsrente zu, wies jedoch andere Teile der Beschwerde ab.

Bundesgerichtsentscheidungen: 1. Rechtslage und Anspruchsprüfung: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Anspruch korrekt hinsichtlich Dauer und Höhe des Rentenanspruchs festgelegt hatte und stellte fest, dass dies grundsätzlich bei der Neuregelung des IVG auch nach bisherigen Bestimmungen zu erfolgen hatte.

  1. Invaliditätsgrad: Die Vorinstanz stellte fest, dass A.__ in der Zeit von 2016 bis 2021 teilweise arbeitsunfähig war. Die Bemessung des Invaliditätsgrads erfolgte jedoch im Hinblick auf die mögliche zukünftige berufliche Entwicklung. Das Gericht berücksichtigte, dass konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterbildung über die durch die IV geförderte Ausbildung hinaus nicht vorlagen.

  2. Einkommensvergleich: Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens folgte das Bundesgericht den Argumenten der Vorinstanz, dass A.__ nicht ausreichend bewiesen habe, dass er in der Lage gewesen wäre, im Gesundheitsfall ein höheres Einkommen als im Detailhandel zu erzielen. Das Gericht befand die Berechnung des Valideneinkommens auf Basis der LSE-Tabellenlohn als korrekt.

  3. Leidensbedingte Abzüge: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz A.__ korrekt darüber informiert hatte, dass seine individuellen Einschränkungen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens bereits berücksichtigt wurden.

  4. Gerichtskosten: A.__ musste die Gerichtskosten tragen.

Das Bundesgericht bestätigte letztlich die Entscheidungen der Vorinstanz und wies die Beschwerde von A.__ ab, was zur Bestätigung der zeitlichen und betragsmäßigen Feststellungen des Rentenanspruchs führte.