Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024:

Sachverhalt:

A._, verantwortlich für den Webauftritt „C._.ch“, wurde vom Ministerium für öffentliche Sicherheit des Kantons Wallis angeklagt, weil auf der Website im März 2019 ein Artikel veröffentlicht wurde, der B._ fälschlicherweise als jemand darstellt, der Steuerschulden in Höhe von CHF 267'609.- hat. Der Artikel basierte auf einem Urteil des Bundesgerichts, das sich jedoch nicht mit einer Steuerhinterziehung befasste, sondern mit einer Diskussion über die Buchhaltung einer Schadensersatzvorlage. A._ argumentierte, dass das Wort "Soustraction" (Verschweigen) in diesem Kontext keine strafrechtliche Bedeutung habe und dass er, als akademischer Lehrer, die rechtlichen Implikationen seines Handelns hätte verstehen müssen.

Er wurde zuerst wegen Diffamierung verurteilt, jedoch wechselte die Strafkammer des Kantons Wallis später den Tatbestand und verurteilte ihn wegen fehlender Opposition zu einer strafbaren Veröffentlichung gemäß Art. 322bis StGB.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs von A.__ wurde als unzulässig erachtet, da er nicht sämtliche formalen Anforderungen erfüllte.

  2. Vorwurf der Willkür: A.__ warf dem Gericht vor, seinen Einfluss auf die Veröffentlichung nicht korrekt zu beurteilen und berief sich auf nicht berücksichtigte Beweismittel. Das Bundesgericht stellte fest, dass er nicht ausreichend konkretisierte, inwiefern das Urteil willkürlich sei.

  3. Verletzung des Anklageprinzips: A.__ beanstandete, dass er nicht aufgrund der im Anklageschrift nicht hinreichend klar angerissenen Tatbestände verurteilt werden durfte. Das Bundesgericht sah jedoch keine Verletzung des Anklageprinzips, da die Anklage ausreichend klar war.

  4. Erfüllung der Tatbestandsmerkmale: Es wurden Schlüsselfaktoren wie die vernachlässigte Opposition und dessen Verantwortlichkeit als Herausgeber bestätigt. A._ hatte das erstellte, irritierende Material, das die Ehre von B._ verletzte, vorsätzlich veröffentlicht, ohne die rechtlichen Folgen zu prüfen.

  5. Strafrahmen: Die Strafe wurde als angemessen erachtet, da A.__ nachweislich die gerichtliche Verantwortung für die Veröffentlichung trug. Er hätte durch einfache Überprüfung des zugrunde liegenden Urteils feststellen können, dass der Artikel falsche Informationen enthielt.

  6. Celeritätsprinzip: Kläger kritisierte die lange Verfahrensdauer. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt habe und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Versäumnisse aufwies.

Entscheidung: Der Rekurs von A.__ wurde abgelehnt, und die Kosten des Verfahrens von 3'000 CHF wurden ihm auferlegt.

Fazit: A.__ wurde für das Unterlassen von Gegenmaßnahmen gegen eine rechtswidrige Veröffentlichung verurteilt.