Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_690/2023 vom 2. Juli 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (8C_690/2023) Sachverhalt:

A._, geboren 1968 und von seiner Ehefrau getrennt, war von 2008 bis 2017 als Kundenberater bei CSS Assurances tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 2020 eine volle Invalidenrente von der IV. Am 2. Mai 2022 beantragte er ergänzende Leistungen zur AHV/IV, da er auch eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte. Die Caisse cantonale de compensation AVS gewährte ihm vorübergehende ergänzende Leistungen, verweigerte jedoch ab dem 1. Mai 2022 die Leistungen, da sein Vermögen (144'037,30 CHF) den zulässigen Betrag von 100'000 CHF überschritt. A._ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die vom Tribunal cantonal teilweise gutgeheißen wurde: Er erhielt für Mai 2022 noch Leistungen, aber ab Juni 2022 nicht mehr.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit des Recours: Der Recours war zulässig, da er sich gegen einen endgültigen Entscheid der kantonalen Instanz richtete.

  2. Rechtliche Prüfung: Das Bundesgericht prüfte, ob die kantonale Gerichtsbarkeit bundesrechtlich korrekt gehandelt hat, indem sie A.__'s Anspruch auf ergänzende Leistungen ab dem 1. Juni 2022 ablehnte.

  3. Vermögenseinschätzung: Die kantonale Instanz urteilte, dass A._ das Kapital seiner Pensionskasse beanspruchen könnte, was ihn in die Lage versetzen würde, seine Vermögenslage zu verbessern. Obwohl A._ das Fehlen seiner Frau Zustimmung erwähnte, konnte er nicht beweisen, dass ohne diese Zustimmung ein gerichtliches Verfahren notwendig war.

  4. Ergänzende Leistungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass solange A.__ aktiv um eine Berufsunfähigkeitsrente kämpft, das gebundene Kapital seiner Pensionskasse nicht als verfügbares Vermögen betrachtet werden sollte, welches in die Berechnung der ergänzenden Leistungen einfließt. Dies bleibt so bis die Angelegenheit mit der Berufsunfähigkeitsrente geklärt ist.

  5. Entscheidung: Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Gerichts in Bezug auf die Streichung der ergänzenden Leistungen ab Juni 2022 auf und wies die Caisse cantonale an, die Vergabe der Leistungen bis zur Klärung der Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente zu überprüfen.

  6. Kostenregelung: Die Gerichtskosten wurden der Caisse cantonale auferlegt, und A.__ erhielt eine Kostenentschädigung von 2'800 CHF.

Ergebnis:

Das Bundesgericht entschied, dass die Caisse cantonale de compensation AVS die Ansprüche von A.__ auf ergänzende Leistungen ab dem 1. Juni 2022 neu prüfen müsse, ohne das Kapital aus der Pensionskasse in Betracht zu ziehen.