Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_262/2023 vom 2. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_262/2023 vom 2. Juli 2024:

Sachverhalt: A._, geboren 1999 und ohne Vorstrafen, war Mitbewohner von B._, gegen den Ermittlungen wegen verschiedener Straftaten, darunter Sachbeschädigung und Brandstiftung, eingeleitet wurden. Am 13. März 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft an, ein DNA-Profil von A._ zu erstellen, da er als Täter einer Sachbeschädigung identifiziert wurde. A._ weigerte sich zunächst, auf Fragen der Polizei zu antworten, und widerstrebte einem DNA-Test, stimmte jedoch letztendlich zu. Gegen die Anordnung legte A.__ Berufung ein, die am 6. Juni 2023 abgewiesen wurde. Er erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht stellte fest, dass es die Zulässigkeit des Recours von Amts wegen prüft und feststellte, dass die Weisung bezüglich des DNA-Testes eine strafrechtliche Maßnahme ist.

  1. Recht auf Privatsphäre: Der Beschwerdeführer argumentierte, die Anordnung verletze sein Recht auf Privatsphäre gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Gericht wies darauf hin, dass Maßnahmen, die die persönliche Freiheit und den Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigen, klaren gesetzlichen Grundlagen bedürfen und im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein müssen.

  2. Begründung der DNA-Anordnung: Das Bundesgericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft rechtlich befugt war, die DNA-Probe zum Zwecke der Aufklärung einer bereits begangenen Straftat anzuordnen. Der Beschwerdeführer war mit B.__ in Verbindung gebracht und es gab begründete Verdachtsmomente gegen ihn.

  3. Ergebnisse der Prüfung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Zustimmung zur DNA-Probe nicht ausreichend war. Es stellte fest, dass die Anordnung für die laufende Untersuchung nicht gerechtfertigt war, da die Verdachtsmomente gegen A._ hauptsächlich auf der Verbindung zu B._ basierten, dessen Beweise noch nicht geprüft werden konnten.

Entscheidung: Das Bundesgericht annullierte das angefochtene Urteil, verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die kantonale Behörde und entschied, dass A.__ keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Er erhält eine Entschädigung von 2.000 CHF zu Lasten des Kantons Genf.