Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_152/2023 vom 2. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_152/2023

Sachverhalt: A._, geboren 2000, hat einen sauberen Strafregisterauszug. Er wurde am 10. März 2022 wegen angeblicher Beteiligung an der Beschädigung eines Einkaufszentrums verhaftet, nachdem er durch Videoüberwachung identifiziert wurde. Am gleichen Tag wurde ein DNA-Abnehmerlaubnisformular ausgefüllt, das A._ signierte und das ihm die Teilnahme an einer DNA-Profilierung bescheinigt. Am 14. März 2022 erließ die Staatsanwaltschaft eine Verfügung zur Erstellung seines DNA-Profils.

A._ wurde später angeklagt, und sein DNA-Profil korrespondierte mit einer DNA-Spur, die am Tatort eines Brandes gefunden wurde. Am 27. März 2023 erhob er Beschwerde gegen die DNA-Anordnung. Der zuständige Rat wies seine Beschwerde am 6. Juni 2023 ab, woraufhin A._ beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.

Überlegungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Vorgehens: Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und akzeptierte das Verfahren, da A.__ ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der DNA-Ordnung hat.

  1. Rechtsgrundlage für die DNA-Profilierung: Es wurde erörtert, dass die DNA-Profilierung zwar auf der Grundlage des Strafprozessrechts erfolgen kann, jedoch die Schwere der bei A.__ festgestellten Straftat (Beschädigung von Eigentum durch Graffiti) nicht ausreichend gewichtet wurde. Es fehlten substantielle Kriterien, die solch eine Maßnahme rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hatte zudem bei ihrer Entscheidung relevante nachträgliche Informationen herangezogen, was unzulässig ist.

  2. Ergebnis: Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz das Recht verletzte, indem sie die DNA-Profilierung genehmigte. A.__ wurde zugesprochen, dass seine DNA aus der nationalen DNA-Datenbank gelöscht und das DNA-Profil, das im Kontext der Beschädigung des Eigentums erlangt wurde, betroffen war. Die restlichen Punkte der Beschwerde wurden abgewiesen.

  3. Entscheidungen über Kosten: Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und A.__ wurde eine Entschädigung in Höhe von 2000 CHF von der Staatskasse zugesprochen.

Fazit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Erhebung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers unzulässig war und ordnete die Löschung seiner DNA-Datenbankeinträge an, da die rechtlichen Grundlagen dafür nicht erfüllt waren.