Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_83/2024 vom 18. Juni 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_83/2024 vom 18. Juni 2024:

Sachverhalt: Die A._ AG (Beschwerdeführerin) hatte mit der B._ AG (Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag für die Planung, Lieferung und Montage einer Natursteinfassade abgeschlossen. Nach der Montage traten Verfärbungen und Mängel bei der Funktion der Rollläden auf. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Fassade sei mangelhaft und forderte letztlich Schadensersatz aufgrund der festgestellten Mängel. Nach mehreren erfolglosen Versuchen zur Nachbesserung leitete sie ein Gerichtsverfahren ein.

Das Handelsgericht St. Gallen wies die Klage am 26. Oktober 2023 ab. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Minderwert des Werks sei fehlerhaft beurteilt worden.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz einen Werkmangel aufgrund der mangelhaften Ausführung der Fassadenelemente bejaht hatte, diesen jedoch in der quantitativen Schätzung als ungenau erachtete. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kostenschätzung für die Sanierung nicht ausreichend konkret war.

Das Gericht hob hervor, dass es die Beschwerdeführerin war, die es versäumte, die Beweislast für die exakten Kosten der Mängelbehebung zu tragen, insbesondere da sie auf ein detaillierteres Gutachten verzichtet hatte. Der Gutachter hatte lediglich Schätzungen mit einer Unschärfe von +/- 25% abgegeben, was nicht reichte, um eine gerichtliche Entscheidung zu fundieren.

Letztlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Vorinstanz in ihren Erwägungen keine Bundesrechtsverletzungen festgestellt hatte. Die Beschwerdeführerin wurde zudem zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie musste die Beschwerdegegnerin entschädigen.