Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_63/2024 vom 17. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_63/2024 vom 17. Juni 2024:

Sachverhalt:

Der Fall betrifft einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in einem Gebäude in Genf. Der ursprüngliche Vermieter, C._, vermietete die Liegenschaft 1983 an B._. 1987 erwarb A._ die Liegenschaft und schloss einen langfristigen Mietvertrag mit B._ über die Nutzung der Räumlichkeiten, die als Kultstätte dienen sollten. 2015 kündigte A.__ den Mietvertrag fristgerecht zum 31. März 2018, ohne einen spezifischen Kündigungsgrund anzugeben.

B._ bestritt die Kündigung, führte einen Schlichtungsversuch durch und stellte schließlich am Gericht einen Antrag auf Anfechtung der Kündigung. A._ gab nachträglich an, die Kündigung sei aufgrund eines angestrebten "Nutzungswechsels" sowie zur Erhöhung des Mietzinses erfolgt. Der Mietertreiber behauptete, die Kündigung sei rechtswidrig und als Vorwand für eine Mietzinserhöhung motiviert.

Das Erstgericht annullierte die Kündigung und stellte fest, dass die tatsächlichen Beweggründe für die Kündigung wirtschaftlicher Natur waren. Dies wurde von A.__ in der Berufung angefochten.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht erkannte die Zulässigkeit der Berufung an und prüfte die von A.__ vorgebrachten Argumente bezüglich der rechtlichen Bewertung der Kündigung.

  2. Motivprüfung: Das Gericht stellte fest, dass zur Beurteilung der Kündigung der ursprüngliche Zeitpunkt der Kündigung entscheidend sei, nicht nachträgliche Erklärungen. Die vorgelegten Beweise und Argumente belegen, dass die wahre Motivation für die Kündigung wirtschaftlicher Natur war. Zudem hatte A.__ es versäumt, konkrete Beweise zu erbringen, um die Erhöhung des Mietzinses zu legitimieren.

  3. Faustregel der Treu und Glauben: Das Gericht betonte, dass eine wirtschaftlich motivierte Kündigung nur zulässig ist, wenn sie nicht gegen die Treu und Glauben verstößt. Da A.__ die erforderlichen Nachweise, um einen höheren Mietzins zu rechtfertigen, nicht vorlegen konnte, war die Kündigung im Sinne von Treu und Glauben nicht zulässig.

  4. Beweislast: A.__ trug die Beweislast, aber das Gericht stellte fest, dass er die notwendigen Nachweise zur Unterstützung seiner Argumente nicht vorgelegt hatte. Als Folge wurde die Kündigung als ungültig betrachtet.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid zur Annullierung der Kündigung. A._ musste die Gerichtskosten übernehmen und B.__ eine Entschädigung zahlen.

Insgesamt bekräftigt das Urteil die Bedeutung der Beweisführung und der Wahrung der Treu und Glauben bei Mietverhältnissen, insbesondere in Fällen wirtschaftlich motivierter Kündigungen.