Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_16/2023)

Sachverhalt: A. A._, ein slowakisch-nordmazedonischer Doppelbürger, reiste 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seine Ehefrau B._ folgte 2016 nach und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. A. begann 2014, Arbeitslosengeld zu beziehen, und erhielt ab 2017 eine AHV-Altersrente. Nachdem das Migrationsamt 2021 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen verweigerte, zogen die beiden vor das Verwaltungsgericht. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass A. seit 2014 kaum mehr erwerbstätig war und hauptsächlich von Renten lebte. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe 2020 eine geringfügige Erwerbstätigkeit aufgenommen, was die Behörden jedoch nicht als ausreichend für die Wiedererlangung seines Aufenthaltsrechts ansahen.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden potenziell einen Aufenthaltsanspruch aufgrund des Freizügigkeitsabkommens haben. Es bestätigte jedoch die Vorinstanz, dass A. seine Arbeitnehmereigenschaft während seiner langen Arbeitslosigkeit verloren hatte. Die im Jahr 2020 aufgenommene Tätigkeit wurde als nicht ausreichend bewertet, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen, da sowohl der Verdienst als auch die Arbeitszeit gering und die Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht vertrauenswürdig erschienen. Das Gericht entschied, dass das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zu Recht verweigerte.

Zudem wies das Bundesgericht die Behauptung von Altersdiskriminierung zurück, da eine differenzierte Behandlung von älteren Arbeitnehmern in diesem Kontext gerechtfertigt war.

Entscheid: Die Beschwerde von A. und B. wurde abgewiesen, und es wurden Gerichtskosten auferlegt. Es wurde festgestellt, dass kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz besteht.