Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_290/2023 vom 9. April 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_290/2023 vom 9. April 2024 Sachverhalt:

A._ war seit 2000 bei der Schweizer Armee als Instruktor beschäftigt und wurde 2018 Fachausbilder. Er wurde zwischen November 2018 und Juni 2020 mehrmals krank und ab September 2020 war er durchgängig arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin forderte ihn mehrfach auf, Arztzeugnisse sowie bestimmte Formulare auszufüllen, was A._ jedoch nicht vollständig nachkam. Am 4. Februar 2022 verfügte die Arbeitgeberin, dass sein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 1. Januar 2022 entzogen werde. A._ erhob Beschwerde, und das Bundesverwaltungsgericht entschied teilweise zu seinen Gunsten, indem es die Arbeitgeberin verpflichtete, den Lohn für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. Februar 2022 zu zahlen, die weiteren Ansprüche jedoch abwies. Daraufhin wandte sich A._ mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich um einen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit handelt, auf den die Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Abweisung seiner Lohnfortzahlungsforderung.

  2. Feststellungsbegehren: Das Bundesgericht trat nicht auf das Begehren von A.__ ein, die Rechtskraft seines Teils der Beschwerde festzustellen, da er kein schutzwürdiges Interesse oder Begründung dafür dargelegt hatte.

  3. Sachverhaltsrüge: A.__ behauptete, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, besonders hinsichtlich seiner Mitwirkung und der angebotenen Treffen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz die Ausbleibenden Reaktionen auf die Aufforderungen der Arbeitgeberin und die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten berücksichtigt hatte. Es war somit gerechtfertigt, die Arbeitgeberin von der Fortzahlung des Lohnes zu entziehen.

  4. Rechtswidrigkeit der Abweisung: Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Weigerung von A.__, an den Eingliederungsmaßnahmen mitzuwirken, als erhebliches Gewicht betrachtete, und dass dies eine Verletzung seiner Pflichten darstellt.

  5. Verhältnismäßigkeitsprinzip: A.__ rügte eine angebliche Verletzung der Verhältnismäßigkeit, da die Arbeitgeberin nicht mildernde Maßnahmen ergriffen habe. Das Gericht befand jedoch, dass die Einstellung der Lohnfortzahlung als zulässig erachtet werden kann, da die Arbeitgeberin alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um den Eingliederungsprozess zu starten.

  6. Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt.

Das Urteil stellt klar, dass die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Rahmen der Eingliederung auch zu Lohnkürzungen führen kann und dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, alle möglichen Maßnahmen zur Unterstützung des Mitarbeiters anzubieten.