Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_939/2023 vom 8. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_939/2023 vom 8. Juli 2024

Sachverhalt: Der recourierende A._, geboren 1998, unterliegt einer Massnahme der Rechtsvertretung und Verwaltung im Sinne der Artikel 394 Abs. 1 und 395 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Am 14. Oktober 2022 wurde sein Antrag auf Aufhebung dieser Massnahme von der zuständigen Behörde (APEA) abgelehnt. Ein dagegen eingelegter Rekurs wurde am 6. November 2023 von der Präsidentin der kantonalen Rekursbehörde ebenfalls abgelehnt. A._ zog daraufhin vor das Bundesgericht, um die Entscheidung aufzuheben und die Gelegenheit zur Erneuerung der Entscheidung zu fordern. Zudem beantragte er die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Kanton Wallis sowie eine Entschädigung für die Rechtskosten.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs fristgerecht und zulässig war, da A._ ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung der Entscheidung hatte. Insbesondere hob das Gericht einen Verfahrensfehler hervor, der das "Recht auf rechtliches Gehör" (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) betraf. A._ wurde vor der Entscheidung über den Rekurs nicht über alle neuen Beweisstücke informiert, die die kantonale Behörde berücksichtigt hatte, und ihm wurde dadurch die Möglichkeit genommen, zu den neuen Informationen Stellung zu nehmen.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Recht auf Gehör dazu dient, zu verhindern, dass ein Urteil aufgrund von Verfahrensfehlern ungültig wird. Es stellte fest, dass die Verweigerung der Kommunikation der relevanten Unterlagen für die Entscheidungsfindung von erheblicher Bedeutung war und daher die Entscheidung aufzuheben war. Das Bundesgericht hob die angefochtene Entscheidung auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die kantonale Rekursbehörde zurück.

In Bezug auf die Verfahrenskosten entschied das Gericht, dass keine Gerichtsgebühren erhoben werden und dass A.__ eine Entschädigung in Höhe von 1.500 CHF vom Kanton Wallis erhalten solle.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht akzeptierte den Rekurs und hob die Bescheidung auf, um dem Rekurrenten die Möglichkeit zu geben, zu den relevanten Beweisstücken zu Stellung zu nehmen. Die Sache wird an die zuständige kantonale Behörde zurückverwiesen.