Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, A._, hat einen Bachelorabschluss in Politikwissenschaft von der Universität U._ (Deutschland) und studiert seit 2022 Rechtswissenschaften an der Universität Luzern. Vor den Prüfungen im Frühjahrssemester 2022 beantragte er eine Verlängerung der Prüfungszeit aufgrund seiner türkischen Maturitätssprache. Sein Antrag wurde mit Verweis auf eine vorherige Abweisung abgelehnt. A.__ legte die Prüfungen ohne Zeitverlängerung ab und wollte später die Note für bestimmte Prüfungen, für die er keine ausreichende Zeit hatte, neu berechnen lassen oder die Möglichkeit erhalten, sie erneut abzulegen. Seine Beschwerden beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern und beim Kantonsgericht wurden abgewiesen.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde, da es nicht um die Bewertung von Prüfungen selbst, sondern um die Modalitäten der Prüfungsabnahme geht.

  1. Schutzwürdiges Interesse: Das Gericht erkannte ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung, da seine zukünftige Studienkarriere betroffen sein könnte.

  2. Anträge nach der Frist: Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte "Klageergänzung" wurde als unzulässig erklärt.

  3. Rechtsanwendung: Das Bundesgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer keine Prüfungszeitverlängerung hätte gewährt werden müssen. Die Fakultät habe das Ermessen rechtmäßig ausgeübt und es sei nachvollziehbar, dass ein Bachelorabschluss in deutscher Sprache als Hinweis auf adäquate Sprachkenntnisse gewertet werde.

  4. Willkür und Rechtsgleichheit: Die Rügen des Beschwerdeführers über willkürliche Anwendung von Recht und Verletzung des Gleichheitsgebots wurden als unbegründet zurückgewiesen. Es wurde argumentiert, dass die Unterscheidung zwischen Studierenden mit fremdsprachiger Maturität und solchen mit deutschem Abschluss sachlich gerechtfertigt sei.

  5. Prozesskosten: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung von Gerichtskosten verurteilt.

Fazit: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Fakultät in ihrer Entscheidung zur Prüfungszeitverlängerung im Rahmen ihres Ermessens richtig gehandelt hat.