Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024

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Zusammenfassung des Urteils 4A_588/2023 des Bundesgerichts vom 11. Juni 2024

Sachverhalt: Der Kläger, A._, ein Financier und Kunsthändler, verklagte den Beklagten, B._, einen früheren Verwaltungsrat, auf Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 799.965 CHF, den er angeblich im Rahmen eines Darlehens für den Erwerb, Umbau und Ausbau einer Alp bezahlt hatte. Der Beklagte wies die Forderung zurück und argumentierte, dass kein Darlehensvertrag, sondern eine einfache Gesellschaft vorliege. Das Regionalgericht Maloja gab zunächst der Klage teilweise statt, qualifizierte das Rechtsverhältnis als Darlehensvertrag. Das Kantonsgericht Graubünden hob jedoch dieses Urteil auf und wies die Klage ab, da der Kläger seiner Beweislast bezüglich des Rückzahlungsanspruchs nicht nachgekommen sei.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass alle formalen Anforderungen für die Beschwerde erfüllt waren und dass es grundsätzlich dazu berechtigt war, die Klageentscheidung zu überprüfen.

  1. Beweislast und Darlehensvertrag: Der Beschwerdeführer hatte den Beweis zu erbringen, dass ein Darlehensvertrag existierte. Obwohl die Vorinstanz feststellte, dass Zahlungen ohne Schenkungswillen geleistet wurden, konnte sie keine eindeutigen Beweise für einen Darlehensvertrag finden. Es wurde argumentiert, dass die Zahlungen vernünftigerweise nicht allein durch einen Darlehensvertrag erklärt werden könnten.

  2. Fehlende Beweisführung: Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beweise für die Vereinbarung eines Darlehens unzureichend waren. Der Kläger konnte keine konkreten Beweise für eine Rückzahlungsverpflichtung präsentieren, was zu der Schlussfolgerung führte, dass auch keine Darlehensverpflichtung bestand.

  3. Beweiswürdigungsfehler: Die Vorinstanz hatte sich auch mit Vorwürfen des Klägers über angebliche Mängel in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Beweise gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung rechtmäßig bewertet hatte.

  4. Anspruch auf rechtliches Gehör: Der Kläger machte geltend, dass ihm nicht genügend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den verfahrensrechtlichen Fragestellungen zu äußern. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Vorinstanz ausreichende Gelegenheiten bereitstellte, und alle relevanten Punkte präzise behandelt worden waren.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Klägers ab und bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts. Der Kläger wurde verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ergebnis: 1. Beschwerde abgewiesen. 2. Gerichtskosten von 10.000 CHF auferlegt. 3. Entschädigung von 12.000 CHF an den Beklagten.