Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_90/2024 vom 6. Juni 2024

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In dem Urteil des Bundesgerichts 1C_90/2024 vom 6. Juni 2024 geht es um einen Rechtsstreit über eine sanierungsbedürftige Baulizenz für eine Strasse auf einem Grundstück in Bedigliora, die von der Klägerin A.__ beantragt wurde.

Sachverhalt: A._ ist Eigentümerin eines Grundstücks (sss), das von einer Schotterstrasse durchzogen wird, die auch anderen Nachbargrundstücken (uuu, vvv, yyy, xxx) dient. Die Strasse existiert seit mehr als 50 Jahren, jedoch wurde dafür nie eine Baugenehmigung erteilt. A._ beantragte im Februar 2020 beim Gemeindeamt eine Vorabgenehmigung, um die Legitimierung des privaten Verkehrs auf der Strasse zu klären. Ein Jahr später stellte sie einen Antrag auf eine reguläre Baugenehmigung. Das zuständige Departement lehnte den Antrag auf Baugenehmigung mit der Begründung ab, dass keine Genehmigung für die bestehende Baumaßnahme vorliege. Der Staatsrat des Kantons Tessin entschied später, dass die Nutzungen von A.__ missbräuchlich waren.

Am 27. Dezember 2023 gab das kantonale Verwaltungsgericht A._ recht und annullierte die ablehnende Entscheidung des Gemeindeamts. Daraufhin legte eine der beklagten Parteien, B._, Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit und die Begründetheit des Rechtsmittels. Es stellte fest, dass der Antrag auf Baugenehmigung rechtlich nicht persönlich motiviert worden war, vor allem im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen, die bei der Beurteilung der Situation zu beachten sind. Die Kantonale Instanz hatte die historischen Gegebenheiten für die Existenz und Nutzung der Strasse unparteiisch und korrekt bewertet und kam zu dem Schluss, dass die Strasse vor dem Inkrafttreten bestimmter Gesetze errichtet worden war. Zudem war kein nachweisbarer Konflikt mit der damaligen Waldgesetzgebung ersichtlich.

Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung der Strasse seit deren Errichtung im Wesentlichen gleich geblieben war und dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente über eine angebliche Intensivierung des Verkehrs auf der Strasse nicht genügend belegt waren.

In der Entscheidung kam das Bundesgericht zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden war und wies die Beschwerde von A.__ zurück. Das Gericht entschied auch, dass die Kosten des Verfahrens von der unterlegenen Partei zu tragen seien.

Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, das die Baugenehmigung für die Strasse auf dem Grundstück von A.__ erteilt hatte.