Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_451/2022 vom 13. Mai 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_451/2022 vom 13. Mai 2024

Sachverhalt: Der Gemeindevorstand von Sumvitg erließ am 18. Februar 2019 eine Planungszone für die gesamte Gemeinde, die bis zum 14. März 2021 in Kraft bleiben sollte. Diese Planung wurde nicht angefochten. Am 14. April 2020 beantragte die C._ AG die Genehmigung für den Bau eines Wohn- und Geschäftshauses auf der Parzelle Nr. 4915 in Clavadi, was zu Einsprüchen von A._ und B.__ führte. Die Baukommission wies die Einsprüche jedoch ab und genehmigte das Bauvorhaben. Die Beschwerdeführenden erzielten in der Folge eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das am 30. Juni 2022 die Beschwerde abwies. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesgericht eine öffentliche Beschwerde ein.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, die aufgrund des Vorliegens eines letztinstanzlichen Entscheids gegeben war. Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass die Erteilung der Baubewilligung der in der Gemeinde bestehenden Planungszone widerspreche, da die rechtlichen und planerischen Rahmenbedingen dies vorsehen würden. Demgegenüber betonte die Gemeinde, dass die Baubewilligung nicht gegen die Allgemeine Raumplanung verstoße, da die Parzelle innerhalb eines weitgehend überbauten Gebiets liege.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Planungszone der Sicherung geplanter Anpassungen bei Bauzonen dienen solle. Es wies darauf hin, dass die bestehenden Bauzonen in der Gemeinde Sumvitg überdimensioniert sind und diese Anpassung bereits seit längerem notwendig ist. Der Gemeindevorstand hätte daher vor der Genehmigung des Bauvorhabens überprüfen müssen, ob die Einordnung der Parzelle in die Bauzone noch gerechtfertigt sei.

Da die Umstände eine Überprüfung der Planungsbestimmungen anzeigten, hob das Bundesgericht sowohl das Urteil des Verwaltungsgerichts als auch die Baubewilligung auf.

Entscheid: 1. Die Beschwerde ist gutgeheißen. 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Baubewilligung der Gemeinde werden aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4‘000 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000 zu zahlen. 5. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Urteil wurde den Parteien, der Gemeinde Sumvitg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.